1 Ca 1469/07 v•Arbeitsgericht Wuppertal, 2007-12-13, 1 Ca 1469/07 v
Arbeitsgericht Wuppertal, 2007-12-13, 1 Ca 1469/07 v
1 Ca 1469/07 vTribunale del lavoro13 dic 2007
Regest
1. Eine fristlose Kündigung wegen der Bedrohung von Arbeitskollegen setzt zumindest dann eine vorherige Abmahnung voraus, wenn es bereits in der Vergangenheit zu ähnlichen Äußerungen gekommen ist, auf die der Arbeitgeber lediglich mit einer Ermahnung reagiert hat. 2. Eine Druckkündigung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber die Drucksituation durch die Befragung anderer Mitarbeiter, ob diese noch mit dem Kläger zusammenarbeiten wollen, selber herbeigeführt hat. Vielmehr ist der Arbeitgeber gehalten, sich schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen und zu versuchen, die Unstimmigkeiten in der Belegschaft auszuräumen.
Testo completo
Arbeitsgericht Wuppertal — 1 Ca 1469/07 v — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-12-13
Aktenzeichen: 1 Ca 1469/07 v
ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2007:1213.1CA1469.07V.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 626 BGB
Leitsätze
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Eine fristlose Kündigung wegen der Bedrohung von Arbeitskollegen setzt zumindest dann eine vorherige Abmahnung voraus, wenn es bereits in der Vergangenheit zu ähnlichen Äußerungen gekommen ist, auf die der Arbeitgeber lediglich mit einer Ermahnung reagiert hat.
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Eine Druckkündigung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber die Drucksituation durch die Befragung anderer Mitarbeiter, ob diese noch mit dem Kläger zusammenarbeiten wollen, selber herbeigeführt hat. Vielmehr ist der Arbeitgeber gehalten, sich schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen und zu versuchen, die Unstimmigkeiten in der Belegschaft auszuräumen.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 14.05.2007 nicht aufgelöst worden ist.
2.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 14.05.2007 nicht zum 30.06.2007 aufgelöst wird.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.644,30 EUR (i.W. eintausendsechshundertvierundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007 zu zahlen abzüglich auf die Agentur für Arbeit aufgrund Bezuges von Arbeitslosengeld übergegangener Ansprüche.
4.Die Beklagte wird ferner verurteilt, für den Zeitraum Mai bis November 2007 an den Kläger am jeweils letzten Tag des Monats 1.644,30 EUR (i. W. eintausendsechshundertvierundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem jeweils ersten Tag des Folgemonats zu zahlen.
5.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 8 %, die Beklagte zu 92%.
6.Der Streitwert wird auf 18.510,10 € festgesetzt.
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