Arbeitsgericht Wesel, 2012-01-11, 4 BV 36/11

4 BV 36/11Tribunale del lavoro11 gen 2012

Regest

1. Richtiger Adressat der Kündigung einer Gesamtbetriebsvereinbarung ist auch bei delegierter Zuständigkeit der Gesamtbetriebsrat. 2. Dies gilt auch bei bloßer Abschlusskompetenz.

Testo completo

Arbeitsgericht Wesel — 4 BV 36/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-11

Aktenzeichen: 4 BV 36/11

ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2012:0111.4BV36.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 50 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG.

Leitsätze

  1. Richtiger Adressat der Kündigung einer Gesamtbetriebsvereinbarung ist auch bei delegierter Zuständigkeit der Gesamtbetriebsrat.

  2. Dies gilt auch bei bloßer Abschlusskompetenz.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

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