Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-08-21, 1 AGH 19/15

1 AGH 19/15Altro tribunale21 ago 2015

Regest

Anwaltsgerichte und Anwaltsgerichtshöfe sind zulässige Sondergerichte gem. Art. 101 II GG. Die Mitgliedschaft eines Rechtsanwalts in der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer stellt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche gesetzliche Folge der ansonsten freiwilligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft dar. Zum Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, und zur Vermutung für den Vermögensverfall bei der Eintragung des Rechtsanwalts in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts.

Testo completo

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 19/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-21

Aktenzeichen: 1 AGH 19/15

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0821.1AGH19.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs

Normen: Art. 101 II GG, § 60 I BRAO, § 14 II Nr. 7 BRAO

Leitsätze

Anwaltsgerichte und Anwaltsgerichtshöfe sind zulässige Sondergerichte gem. Art. 101 II GG. Die Mitgliedschaft eines Rechtsanwalts in der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer stellt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche gesetzliche Folge der ansonsten freiwilligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft dar.

Zum Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, und zur Vermutung für den Vermögensverfall bei der Eintragung des Rechtsanwalts in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zahlung

eines Reisekostenvorschusses zum Termin werden zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin

bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern

nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110%

des vollstreckbaren Betrages leistet.

5. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

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