Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-09-01, 2 AGH 15/16

2 AGH 15/16Altro tribunale1 set 2017

Regest

Mit einer Gehörsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung in einem Ablehnungsverfahren können keine weiteren Befangenheitsgründe nachgeschoben oder die rechtliche Würdigung des Beschwerdegerichts angegriffen werden.

Testo completo

Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 15/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-09-01

Aktenzeichen: 2 AGH 15/16

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0901.2AGH15.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen

Normen: § 33 a StPO

Leitsätze

Mit einer Gehörsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung in einem Ablehnungsverfahren können keine weiteren Befangenheitsgründe nachgeschoben oder die rechtliche Würdigung des Beschwerdegerichts angegriffen werden.

Tenor

  • 1. Die Anhörungsrüge der angeschuldigten Rechtsanwältin gem. § 116 BRAO i.V.m. § 33a StPO gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts-hofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 wird zurückgewiesen.
  • 2. Die Kosten des Verfahrens nach § 33a StPO trägt die Antragstellerin.

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