Finanzgericht Düsseldorf, 2005-11-24, 12 K 6851/02 E

12 K 6851/02 ETribunale fiscale24 nov 2005

Testo completo

Finanzgericht Düsseldorf — 12 K 6851/02 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-11-24

Aktenzeichen: 12 K 6851/02 E

ECLI: ECLI:DE:FGD:2005:1124.12K6851.02E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Senat

Tenor

Der Bescheid vom 8.8.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2002 wird wie folgt geändert:

Die Einkommensteuer für 1994 ist auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens in Höhe von 796.183 DM festzusetzen - davon sind 37.919 DM nach der Splittingtabelle und 758.264 DM nach § 34 Abs. 1 EStG zu versteuern. Von dem sich daraus ergebenden Betrag sind noch 75 DM an Ermäßigung für Beiträge und Spenden gemäß § 34 g Nr. 1 EStG abzuziehen. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Finanzamt übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Verfahrens tragen die Kläger zu 1/3 und das Finanzamt zu 2/3.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

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