Finanzgericht Düsseldorf, 2010-12-15, 4 K 219/10 VE

4 K 219/10 VETribunale fiscale15 dic 2010

Testo completo

Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 219/10 VE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-15

Aktenzeichen: 4 K 219/10 VE

ECLI: ECLI:DE:FGD:2010:1215.4K219.10VE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Der Steuerbescheid des Beklagten vom 01.12.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.12.2009 und der Steuerbescheid des Beklagten vom 07.12.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.12.2009 werden aufgehoben, soweit mehr als 25 EUR/1.000 kg gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes festgesetzt worden sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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