Finanzgericht Düsseldorf, 2014-04-10, 11 K 3050/11 F

11 K 3050/11 FTribunale fiscale10 apr 2014

Testo completo

Finanzgericht Düsseldorf — 11 K 3050/11 F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-10

Aktenzeichen: 11 K 3050/11 F

ECLI: ECLI:DE:FGD:2014:0410.11K3050.11F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Der geänderte Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2007 vom 28.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.08.2011 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Hinzuziehung der Klägervertreter zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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