Finanzgericht Düsseldorf, 2014-12-04, 14 K 2968/09 F

14 K 2968/09 FTribunale fiscale4 dic 2014

Testo completo

Finanzgericht Düsseldorf — 14 K 2968/09 F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-12-04

Aktenzeichen: 14 K 2968/09 F

ECLI: ECLI:DE:FGD:2014:1204.14K2968.09F.01

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Senat

Tenor

Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2003 vom 14.08.2008, geändert durch den Bescheid vom 31.10.2008, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.07.2009 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb auf 471.292,99 Euro festgestellt und als laufender Gewinn wie folgt verteilt werden:

Beilgeladener0,00 Euro
A16.684,20 Euro
B352.973,93 Euro
C34.132,27 Euro
D63.467,40 Euro
E4.035,20 Euro

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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