Finanzgericht Köln, 2005-01-20, 13 K 12/02

13 K 12/02Tribunale fiscale20 gen 2005

Testo completo

Finanzgericht Köln — 13 K 12/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-01-20

Aktenzeichen: 13 K 12/02

ECLI: ECLI:DE:FGK:2005:0120.13K12.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Unter Änderung der Bescheide über Körperschaftsteuer und Feststellungen gemäß § 47 Abs.2 KStG für 1997 bis 1998 und Feststellungen gemäß § 47 Abs.1 KStG zum 31.12.1997 bis 1998 vom 00.00.0000 sowie der Gewerbesteuermessbetrags- und Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 1998 vom 00./00.00.0000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 werden

  1. die Körperschaftsteuer 1997 und 1998 in der Weise festgesetzt, dass unter Korrektur der Gewerbesteuer-Rückstellungen als kalkulatorische Nettoerlösdifferenzen i. S. d. Anlage 2 zum Außenprüfungsbericht vom 00.00.0000 nurmehr Beträge i.H.v. ... DM (1997) und ... DM (1998) einkommenserhöhend berücksichtigt werden; die Einkommensbeträge und die Tarifbelastung werden entsprechend festgestellt;

  2. die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unter Berücksichtigung der geänderten Einkommensbeträge und der geänderten Tarifbelastung festgestellt;

  3. die Gewerbesteuermessbeträge 1997 und 1998 unter Ansatz der geänderten Einkommensbeträge festgesetzt;

  4. die Umsatzsteuer 1997 und 1998 auf der Grundlage von Nettoerlösen i.H.v. ... DM (1997) und ... DM (1998) festgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Körperschaftsteuer, der Feststellungs- und Messbeträge und der Umsatzsteuer wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs.2 Satz 2 FGO).

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

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