10 K 3432/12•Finanzgericht Köln, 2013-09-26, 10 K 3432/12
Testo completo
Finanzgericht Köln — 10 K 3432/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-26
Aktenzeichen: 10 K 3432/12
ECLI: ECLI:DE:FGK:2013:0926.10K3432.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 und 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.10.2012 werden mit der Maßgabe abgeändert, dass
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das zu Wohnzwecken der Beigeladenen zu 3. und 4. genutzte Objekt A-Weg ... als steuerliches Betriebsvermögen qualifiziert wird und sämtliche damit zusammenhängenden Einnahmen wie auch Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden,
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die mit dem fremdvermieteten Objekt B-Straße ... unmittelbar zusammenhängenden Schuldzinsen in vollem Umfang, d.h. 2008 i.H.v. 491,50 € und für 2009 i.H.v. 90.962,55 € als Betriebsausgaben berücksichtigt werden und
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die festgestellten bzw. neu festzustellenden Verluste auch insoweit den Beigeladenen zu 3. und 4. steuerlich zugerechnet werden, als diese ihre Gesellschaftsanteile unter Nießbrauchsvorbehalt auf die Beigeladenen zu 1. und 2. übertragen haben.
Die Ermittlung der danach festzustellenden Beträge und deren Verteilung auf die Beigeladenen zu 3. und 4. werden dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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