Finanzgericht Münster, 2003-10-09, 14 K 4521/00 G,F

14 K 4521/00 G,FTribunale fiscale9 ott 2003

Testo completo

Finanzgericht Münster — 14 K 4521/00 G,F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-10-09

Aktenzeichen: 14 K 4521/00 G,F

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2003:1009.14K4521.00G.F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Senat

Tenor

Der Gewerbesteuermessbescheid 1994 vom 16.11.1999 wird dahin abge-

ändert, dass der Messbetrag auf 0 DM herabgesetzt wird.

Der Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1994 vom 16.11.1999 wird dahin abgeändert, dass der ver-bleibende Verlust 112.575 DM beträgt.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin bis zum 17.12.2002 zu 86 %, das Finanzamt zu 14 %. Vom 18.12.2002 an trägt das Finanzamt die Kosten zu 100 %.

Die Entscheidung ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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