Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1995-05-23, 3 Sa 253/95

3 Sa 253/95Tribunale del lavoro23 mag 1995

Regest

Einzelfallentscheidung zu Inhalt und Reichweite des Zeugnisberichtigungsanspruchs

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 253/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-05-23

Aktenzeichen: 3 Sa 253/95

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1995:0523.3SA253.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 630 BGB

Leitsätze

Einzelfallentscheidung zu Inhalt und Reichweite des Zeugnisberichtigungsanspruchs

Tenor

1.Auf die Berufung der Klägerin wird das

Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom - 10 Ca 5153/94 - abgeändert.

2.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein auf ihrem Firmenbogen und mit Unterschrift des Geschäftsführers unter maschinenschriftlicher Namensangabe versehenes, auf den 15.06.1994 datiertes Zeugnis folgenden Wortlautes zu erstellen und auszuhändigen:

Zeugnis

Frau R., H., I.-straße 23, war seit dem 24.01.1990 in unserem Unternehmen als Direktionsassistentin tätig, nachdem sie dort zuvor vom 01.08.1987 bis 23.01.1990 die Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau absolviert hat.

Ihr Aufgabengebiet umfaßte im wesentlichen:

-Verhandlungen mit Lieferanten und Kunden im In- und Ausland

-Berichterstattung über Gespräche

-Selbständige nachfolgende Sachbearbeitung (einschließlich des Vertragswesens nach Anweisung)

-Selbständige Terminnachverfolgung

-Controlling im Bereich Wareneingangsrechnungen, Hausverwaltung, Anfragen und Verhandlungen mit Lieferanten im In- und Ausland

-Vorbereitung von Besprechungen und Besuchsterminen

-Personalwesen

-Auswahl von Auszubildenden und Mitarbeitern, Teilnahme an Vorstellungsgesprächen sowie Nachbearbeitung

-Führung sämtlicher Direktionsakten sowie selbständige Terminierung und Nachbereitung

-Während der Urlaubszeit Mithilfe bei Buchhaltungsaufgaben, wie Zahlungsverkehr und Verbuchungen.

Das umfangreiche Aufgabengebiet bewältigte sie mit einem hohen Maß an Flexibilität und Selbständigkeit. Sie erwies sich als vertrauenswürdige und leistungsfähige Mitarbeiterin.

Ihre Arbeit zeichnete sich - auch unter wechselnden Belastungen - durch termingerechte Erledigung und gute Ergebnisse aus, ihre Leistungen stellten uns stets in vollem Umfang zufrieden.

Entsprechend war ihr Verhalten Vorgesetzten und Mitarbeitern gegenüber stets einwandfrei.

Frau R. verläßt uns auf eigenen Wunsch zum 30.06.1994. Für die Zukunft wünschen wir ihr alles Gute.

3.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

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