Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-02-04, 16 Sa 1554/96

16 Sa 1554/96Tribunale del lavoro4 feb 1997

Regest

Ein Hauptsachbearbeiter für Personalangelegenheiten in der Personalstelle eines Hochschul-Studentenwerks, bei dem etwa 110 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist in aller Regel in VergGr. IV b Fallgr. 1 a BAT (Bund/Länder) eingruppiert. Seine Tätigkeit hebt sich aus der VergGr. V b Fallgr. 1 a (gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistung) dadurch heraus, daß sie besonders verantwortungsvoll ist.Eine weitere Heraushebung durch "besondere Schwierigkeit" i. S. d. VergGr. IV a Fallgr. 1 a ist, wenn nicht ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, zu verneinen.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 1554/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-02-04

Aktenzeichen: 16 Sa 1554/96

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0204.16SA1554.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: BAT § 22, VergGr. V b Fallgr. 1 a, IV b Fallgr. 1 a, IV a Fallgr. 1 a, VergO Teil I (Bund/Länder)

Leitsätze

Ein Hauptsachbearbeiter für Personalangelegenheiten in der Personalstelle eines Hochschul-Studentenwerks, bei dem etwa 110 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist in aller Regel in VergGr. IV b Fallgr. 1 a BAT (Bund/Länder) eingruppiert. Seine Tätigkeit hebt sich aus der VergGr. V b Fallgr. 1 a (gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistung) dadurch heraus, daß sie besonders verantwortungsvoll ist.Eine weitere Heraushebung durch "besondere Schwierigkeit" i. S. d. VergGr. IV a Fallgr. 1 a ist, wenn nicht ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, zu verneinen.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 28.08.1996 - 5 Ca 5839/95 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Streitwert: 20.160,-- DM.

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