Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-08-21, 7 Sa 835/97

7 Sa 835/97Tribunale del lavoro21 ago 1997

Regest

Anrechnung fiktiver Firmenleistungen auf die betriebliche Altersversorgung als Verstoß gegen den GleichbehandlungsgrundsatzKurze Inhaltsangabe:Die hier maßgebliche Versorgungsordnung enthält folgende Anrech-nungsbestimmung:"Auf die A...-Rente werden alle gleichzeitig von der Firma bezogenen Renten, Entgelte, Karenzvergütungen und ähnliche Leistungen angerechnet. Ebenso erfolgt evtl. eine Anrechnung von Versicherungsleistungen aus dem bisherigen beitragsfrei gestellten Gruppenversicherungsvertrag, indem das jeweils maßgebende Deckungskapital mit dem Teilwertfaktor (§ 6 a EStG) verrentet wird."Der Rechtsstreit wird darüber geführt, ob die Anrechnung gemäß S. 2 der Bestimmung (Verrentung des Deckungskapitals mit dem Teilwertfaktor gemäß § 6 a EStG) teilweise unzulässig ist.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 835/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-08-21

Aktenzeichen: 7 Sa 835/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0821.7SA835.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 242 BGB RuhegehaltArt. 3 GG Gleich-behandlung§ 6 a EStG

Leitsätze

Anrechnung fiktiver Firmenleistungen auf die betriebliche Altersversorgung als Verstoß gegen den GleichbehandlungsgrundsatzKurze Inhaltsangabe:Die hier maßgebliche Versorgungsordnung enthält folgende Anrech-nungsbestimmung:"Auf die A...-Rente werden alle gleichzeitig von der Firma bezogenen Renten, Entgelte, Karenzvergütungen und ähnliche Leistungen angerechnet. Ebenso erfolgt evtl. eine Anrechnung von Versicherungsleistungen aus dem bisherigen beitragsfrei gestellten Gruppenversicherungsvertrag, indem das jeweils maßgebende Deckungskapital mit dem Teilwertfaktor (§ 6 a EStG) verrentet wird."Der Rechtsstreit wird darüber geführt, ob die Anrechnung gemäß S. 2 der Bestimmung (Verrentung des Deckungskapitals mit dem Teilwertfaktor gemäß § 6 a EStG) teilweise unzulässig ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.03.1997 - 7 Ca 4140/96 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.655,52 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen von 689,80 DM ab dem 19.06.1996 und von weiteren 965,72 DM ab dem 13.12.1996.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

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