5 (6) Sa 1916/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-01-29, 5 (6) Sa 1916/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-01-29, 5 (6) Sa 1916/97
5 (6) Sa 1916/97Tribunale del lavoro29 gen 1998
Regest
1) § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG enthält eine gesetzliche Vermutung im Sinne von § 292 ZPO. Dies bedeutet, daß der Arbeitnehmer den vollen Nachweis führen muß, wonach dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung nicht bedingen. 2) § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG beinhaltet keine Änderung der Darlegungs- und Beweislast i. S. d. § 1 Abs. 3 KSchG. Nennt der Arbeitnehmer im Kündigungschutzprozeß die Namen von anderen Arbeitnehmern, die er für vergleichbar und sozial weniger schutzwürdig hält, ist der Arbeitgeber verpflichtet, substantiiert vorzutragen, welche Gründe ihn zu der getroffenen Sozialauswahl veranlaßt haben. Erst danach kann die Sozialauswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit geprüft werden.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 (6) Sa 1916/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-01-29
Aktenzeichen: 5 (6) Sa 1916/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0129.5.6SA1916.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 1 KSchG, §§ 111, 112 a BetrVG
Leitsätze
- § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG enthält eine gesetzliche Vermutung im Sinne von § 292 ZPO. Dies bedeutet, daß der Arbeitnehmer den vollen Nachweis führen muß, wonach dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung nicht bedingen. 2) § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG beinhaltet keine Änderung der Darlegungs- und Beweislast i. S. d. § 1 Abs. 3 KSchG. Nennt der Arbeitnehmer im Kündigungschutzprozeß die Namen von anderen Arbeitnehmern, die er für vergleichbar und sozial weniger schutzwürdig hält, ist der Arbeitgeber verpflichtet, substantiiert vorzutragen, welche Gründe ihn zu der getroffenen Sozialauswahl veranlaßt haben. Erst danach kann die Sozialauswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit geprüft werden.
Tenor
- Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeits-
gerichts Essen vom 20.08.1997 - 5 (2) Ca 822/97 - abge-
ändert:
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien
durch die Kündigungen der Beklagten vom 17.02. und
26.02.1997 nicht beendet worden ist, sondern ungekündigt
fortbesteht.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Die Revision wird zugelassen.
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