6 (10) (9) Sa 1037/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-02-17, 6 (10) (9) Sa 1037/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-02-17, 6 (10) (9) Sa 1037/97
6 (10) (9) Sa 1037/97Tribunale del lavoro17 feb 1998
Regest
1. Die Entstehungsgeschichte und Entwicklung der tariflichen Lohnfortzahlungsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie spricht für eine konstitutive Regelung der 100 %igen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.2. Die tarifliche Verweisungsnorm auf das Lohnfortzahlungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung kann nach Sinn und Zweck der Tarifautonomie nicht auf die grundlegende gesetzliche Neuregelung einer allgemeinen Reduzierungder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf 80 % zum 01.10.1996 durch dasEngeltfortzahlungsgesetz ausgedehnt werden, da insoweit jederAnhaltspunkt für eine auch nur vermutete Sachgerechtigkeit der Tarifregelung fehlt und die TV-Parteien damit in unzulässiger Weise den Kernbereich ihrer Koalitionsbetätigung aufgegeben hätten.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 (10) (9) Sa 1037/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-02-17
Aktenzeichen: 6 (10) (9) Sa 1037/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0217.6.10.9SA1037.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 4 EFZG, § 12 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie
Leitsätze
- Die Entstehungsgeschichte und Entwicklung der tariflichen Lohnfortzahlungsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie spricht für eine konstitutive Regelung der 100 %igen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.2. Die tarifliche Verweisungsnorm auf das Lohnfortzahlungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung kann nach Sinn und Zweck der Tarifautonomie nicht auf die grundlegende gesetzliche Neuregelung einer allgemeinen Reduzierungder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf 80 % zum 01.10.1996 durch dasEngeltfortzahlungsgesetz ausgedehnt werden, da insoweit jederAnhaltspunkt für eine auch nur vermutete Sachgerechtigkeit der Tarifregelung fehlt und die TV-Parteien damit in unzulässiger Weise den Kernbereich ihrer Koalitionsbetätigung aufgegeben hätten.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.06.1997 - 2 Ca 1456/97 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin DM 296,10 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem daraus resultierenden Nettobetrag seit dem 06.03.1997 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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