Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-07-03, 11 (15) Sa 1839/97

11 (15) Sa 1839/97Tribunale del lavoro3 lug 1998

Regest

1. Aus der Annahme eines gemeinsam von mehreren juristischen Personen geführten Betriebs folgt noch nicht, daß diese juristischen Personen sämtlich Arbeitgeber aller im Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind (vgl. schon BAG v. 15.03.1987 - 2 AZR 623/85 - EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 38). 2. Erklärt sich der Arbeitgeber bereit, den Arbeitsvertrag eines Arbeit-nehmers, den dieser mit dem Vor-Arbeitgeber abgeschlossen hat, mit gleichen Rechten und Pflichten zu übernehmen, liegt hierin eine An-rechnung der Vordienstzeit und damit zugleich eine zugunsten des Arbeitnehmers wirkende Verkürzung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 (15) Sa 1839/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-07-03

Aktenzeichen: 11 (15) Sa 1839/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0703.11.15SA1839.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: § § 427, 611 BGB, § 1 Abs. 1 KSchG

Leitsätze

  1. Aus der Annahme eines gemeinsam von mehreren juristischen Personen geführten Betriebs folgt noch nicht, daß diese juristischen Personen sämtlich Arbeitgeber aller im Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind (vgl. schon BAG v. 15.03.1987 - 2 AZR 623/85 - EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 38). 2. Erklärt sich der Arbeitgeber bereit, den Arbeitsvertrag eines Arbeit-nehmers, den dieser mit dem Vor-Arbeitgeber abgeschlossen hat, mit gleichen Rechten und Pflichten zu übernehmen, liegt hierin eine An-rechnung der Vordienstzeit und damit zugleich eine zugunsten des Arbeitnehmers wirkende Verkürzung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.06.1997 - 5 Ca 2919/96 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Das Versäumnisurteil desselben Gerichts vom 16.08.1997 wird teilweise aufgehoben und seinerseits wie folgt neu gefaßt:

Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. wird zum 31.07.1996 aufgelöst und die Beklagte zu 1. sowie die Beklagten zu 4. und 5. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von DM 18.000,-- brutto = netto zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 4. und 5. gesamtschuldnerisch für die Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag vom 30.12.1994 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4. bis zum 31.07.1996 haften.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits aus erster Instanz - mit Ausnahme der durch die Säumnis vom 16.08.1996 veranlaßten Mehrkosten und mit Ausnahme der den Beklagten zu 2. und 3. entstandenen Kosten - tragen zu 9/20 die Klägerin, zu 1/20 die Beklagte zu 1. und die Beklagten zu 4. und 5., zu je . Die durch die Säumnis vom 16.08.1996 veranlaßten Mehrkosten tragen die Beklagten zu 1. - 5. zu je 1/5. Die den Beklagten zu 2. und 3. entstandenen Kosten - mit Ausnahme der durch ihre Säumnis entstandenen Mehrkosten - trägt die Klägerin allein.

Die Kosten des Rechtsstreits aus zweiter Instanz - mit Ausnahme der den Beklagten zu 2. und 3. entstandenen Kosten - tragen zu 1/3 die Klägerin und die Beklagten zu 1. zu 2/3. Die den Beklagten zu 2. und 3. entstandenen Kosten trägt die Klägerin allein.

Die Revision wird zugelassen.

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