9 (13) Sa 718/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-09-17, 9 (13) Sa 718/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-09-17, 9 (13) Sa 718/99
9 (13) Sa 718/99Tribunale del lavoro17 set 1999
Regest
Eine Bildungsmaßnahme dient nicht mehr der politischen Weiterbildung i. S. von § 1 Abs. 2 AWbG NW, wenn die zeitliche Ausrichtung der täglichen auf 5 Tage angesetzten Lerneinheiten an 2 Tagen 5 Stunden und an den übrigen Tagen 4 Stunden bzw. 3 Stunden umfasst. Bei derartiger zeitlicher Ausrichtung einer Weiterbildungsveranstaltung steht die Freizeit, nicht aber die Weiterbildung des Arbeitnehmers im Vordergrund.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 (13) Sa 718/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-09-17
Aktenzeichen: 9 (13) Sa 718/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0917.9.13SA718.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § § 1, 7 AWbG
Leitsätze
Eine Bildungsmaßnahme dient nicht mehr der politischen Weiterbildung i. S. von § 1 Abs. 2 AWbG NW, wenn die zeitliche Ausrichtung der täglichen auf 5 Tage angesetzten Lerneinheiten an 2 Tagen 5 Stunden und an den übrigen Tagen 4 Stunden bzw. 3 Stunden umfasst. Bei derartiger zeitlicher Ausrichtung einer Weiterbildungsveranstaltung steht die Freizeit, nicht aber die Weiterbildung des Arbeitnehmers im Vordergrund.
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 08.04.1997 8 (4) Ca 5400/96 wird zurück-
gewiesen.
- Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens fallen dem
Kläger zur Last.
-
Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streitverkündete.
-
Die Revision wird zugelassen.
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