Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-09-27, 18 Sa 798/99

18 Sa 798/99Tribunale del lavoro27 set 1999

Regest

Wird zum Zwecke der Sanierung eines Unternehmens ein Unternehmenstarifvertrag abgeschlossen, durch den Ansprüche nach einem Verbandstarifvertrag gestundet werden und möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt ganz wegfallen, kann die Geschäftsgrund-lage des Unternehmenstarifvertrags entfallen, wenn sich der Arbeit-geber während der Laufzeit des Unternehmenstarifvertrags zur Schließung des Betriebs entschließt.Ist die Geschäftsgrundlage eines Tarifvertrages weggefallen, müssen die Tarifvertragsparteien über eine Anpassung an die veränderten Umstände verhandeln.Sachverhalt: Durch Unternehmenstarifvertrag wurde u. a. vereinbart, dass die betrieblichen Sonderzahlungen nach dem Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vorübergehend gestundet werden und der Anspruch nur bei Erwirtschaftung eines Gewinns entsteht. Während der Laufzeit des Unternehmenstarifvertrags entschloss sich der Arbeitgeber, das Sanierungskonzept nicht weiter durchzuführen sondern den Betrieb zu schließen.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 Sa 798/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-09-27

Aktenzeichen: 18 Sa 798/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0927.18SA798.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: TVG

Leitsätze

Wird zum Zwecke der Sanierung eines Unternehmens ein Unternehmenstarifvertrag abgeschlossen, durch den Ansprüche nach einem Verbandstarifvertrag gestundet werden und möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt ganz wegfallen, kann die Geschäftsgrund-lage des Unternehmenstarifvertrags entfallen, wenn sich der Arbeit-geber während der Laufzeit des Unternehmenstarifvertrags zur Schließung des Betriebs entschließt.Ist die Geschäftsgrundlage eines Tarifvertrages weggefallen, müssen die Tarifvertragsparteien über eine Anpassung an die veränderten Umstände verhandeln.Sachverhalt: Durch Unternehmenstarifvertrag wurde u. a. vereinbart, dass die betrieblichen Sonderzahlungen nach dem Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vorübergehend gestundet werden und der Anspruch nur bei Erwirtschaftung eines Gewinns entsteht. Während der Laufzeit des Unternehmenstarifvertrags entschloss sich der Arbeitgeber, das Sanierungskonzept nicht weiter durchzuführen sondern den Betrieb zu schließen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Düsseldorf vom 17.03.1999 8 Ca 8308/98 wird auf seine

Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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