13 (14) Sa 997/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-10-11, 13 (14) Sa 997/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-10-11, 13 (14) Sa 997/01
13 (14) Sa 997/01Tribunale del lavoro11 ott 2001
Regest
Der Anlass zu einer unternehmerischen Entscheidung, mit einer geringeren Zahl von Arbeitnehmern die verbleibende Arbeit durchzuführen, unterliegt einer Plausibilitätskontrolle. Der Arbeitgeber muss darlegen, welche organisatorischen und technischen Maßnahmen er im Einzelnen getroffen hat, um den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit als "dringend erforderlich" nachprüfbar und nachvollziehbar zu machen. Dazu gehört, dass die Darlegungen dem Gericht ermöglichen, eine Überprüfung durchzuführen, dass sich die behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit des Gekündigten auswirken. Es versteht sich nicht von selbst, dass eine Fremdvergabe von Arbeiten kostengünstiger ist als die Aufrechterhaltung der Beschäftigung eines Arbeitnehmers. Wenn eine Kostenersparnis gar nicht eintritt, ist ein dringendes Erfordernis für den Wegfall des Arbeitsplatzes n i c h t anzuerkennen. Es muss die Vornahme einer gezielten und betriebswirtschaftlich fundierten Prognose hinsichtlich des künftigen Personalbedarfs nachgewiesen werden.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 (14) Sa 997/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-10-11
Aktenzeichen: 13 (14) Sa 997/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:1011.13.14SA997.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: §§ 1 2 KSchG
Leitsätze
Der Anlass zu einer unternehmerischen Entscheidung, mit einer geringeren Zahl von Arbeitnehmern die verbleibende Arbeit durchzuführen, unterliegt einer Plausibilitätskontrolle. Der Arbeitgeber muss darlegen, welche organisatorischen und technischen Maßnahmen er im Einzelnen getroffen hat, um den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit als "dringend erforderlich" nachprüfbar und nachvollziehbar zu machen. Dazu gehört, dass die Darlegungen dem Gericht ermöglichen, eine Überprüfung durchzuführen, dass sich die behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit des Gekündigten auswirken. Es versteht sich nicht von selbst, dass eine Fremdvergabe von Arbeiten kostengünstiger ist als die Aufrechterhaltung der Beschäftigung eines Arbeitnehmers. Wenn eine Kostenersparnis gar nicht eintritt, ist ein dringendes Erfordernis für den Wegfall des Arbeitsplatzes n i c h t anzuerkennen. Es muss die Vornahme einer gezielten und betriebswirtschaftlich fundierten Prognose hinsichtlich des künftigen Personalbedarfs nachgewiesen werden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 31.05.2001 3 Ca 1214/01 abgeändert:
Es wird festgestellt dass die Änderung der Arbeitsbedingungen und die Änderungskündigung vom 07.03.2001 zugegangen am 22.03.2001 sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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