Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-06-18, 6 Sa 487/02

6 Sa 487/02Tribunale del lavoro18 giu 2002

Regest

Die von dem Insolvenzverwalter noch vor dem anstehenden Berichtstermin in der Gläubigerversammlung (§ 157 InsO) beabsichtigte und betriebene Betriebsstillegung kann nicht als eine - den Anforderungen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung genügende - "endgültige Stillegungsentscheidung" angesehen werden, wenn nach den vorliegenden Wirtschaftsdaten des Unternehmens auch eine nach dem Insolvenzrecht vertretbare vorläufige Fortführungsentscheidung der Gläubigerversammlung in Betracht zu ziehen ist.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 487/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-06-18

Aktenzeichen: 6 Sa 487/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0618.6SA487.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 1 Abs. 2 KSchG, § 157 InsO

Leitsätze

Die von dem Insolvenzverwalter noch vor dem anstehenden Berichtstermin in der Gläubigerversammlung (§ 157 InsO) beabsichtigte und betriebene Betriebsstillegung kann nicht als eine - den Anforderungen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung genügende - "endgültige Stillegungsentscheidung" angesehen werden, wenn nach den vorliegenden Wirtschaftsdaten des Unternehmens auch eine nach dem Insolvenzrecht vertretbare vorläufige Fortführungsentscheidung der Gläubigerversammlung in Betracht zu ziehen ist.

Tenor

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 20.03.2002 - 3 Ca 2656/01 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 29.10.2001 nicht aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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