Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-07-10, 12 Sa 132/02

12 Sa 132/02Tribunale del lavoro10 lug 2002

Regest

1. Der Kläger (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, Wiesbaden) nimmt die Beklagte, ein deutsches Unternehmen des Bauhauptbewerbes, das die Streitverkündete, ein polnisches Bauunternehmen, mit der Erbringung von Bauleistungen in Deutschland beauftragt hatte, in Haftung für nicht von der Streitverkündeten abgeführte Urlaubskassenbeiträge. Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil die Klage teilweise zugesprochen. Die Berufung blieb erfolglos. 2. Die in § 1 a AEntG begründete Haftung des Generalunternehmens für die vom Subunternehmer abzuführenden Urlaubskassenbeiträge verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 132/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-07-10

Aktenzeichen: 12 Sa 132/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0710.12SA132.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: Art. 3, 9, 12 GG, § 1, § 1 a AEntG, §§ 13, 18 VTV-Baugewerbe

Leitsätze

  1. Der Kläger (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, Wiesbaden) nimmt die Beklagte, ein deutsches Unternehmen des Bauhauptbewerbes, das die Streitverkündete, ein polnisches Bauunternehmen, mit der Erbringung von Bauleistungen in Deutschland beauftragt hatte, in Haftung für nicht von der Streitverkündeten abgeführte Urlaubskassenbeiträge. Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil die Klage teilweise zugesprochen. Die Berufung blieb erfolglos.

  2. Die in § 1 a AEntG begründete Haftung des Generalunternehmens für die vom Subunternehmer abzuführenden Urlaubskassenbeiträge verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Tenor

Die Berufung gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 04.02.2001 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.