Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-01-23, 15 Sa 1119/02

15 Sa 1119/02Tribunale del lavoro23 gen 2003

Regest

1. Bei der in § 17 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter definierten "Beschäftigungszeit " sind Zeiten der Unterbrechung unschädlich. 2. Auch wird in § 17 Abs. 1 des vorgenannten Manteltarifvertrages nicht vorausgesetzt, dass sich die Beschäftigung bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH nahtlos an die dort genannten Vorbeschäftigungszeiten ( bei der BFS ) anschließen müsste.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Sa 1119/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-01-23

Aktenzeichen: 15 Sa 1119/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0123.15SA1119.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: § 17 des Manteltarifvertrages für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Leitsätze

  1. Bei der in § 17 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter definierten "Beschäftigungszeit " sind Zeiten der Unterbrechung unschädlich.

  2. Auch wird in § 17 Abs. 1 des vorgenannten Manteltarifvertrages nicht vorausgesetzt, dass sich die Beschäftigung bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH nahtlos an die dort genannten Vorbeschäftigungszeiten ( bei der BFS ) anschließen müsste.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.07.2002 - Az.: 13 Ca 5188/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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