12 Sa 1585/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-02-26, 12 Sa 1585/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-02-26, 12 Sa 1585/02
12 Sa 1585/02Tribunale del lavoro26 feb 2003
Regest
Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Höhe einer Betriebsrente, die nach dem Versorgungsplan des beklagten Arbeitgebers nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahresgehälter zu berechnen ist. Die Klägerin war zuletzt mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt, nachdem sie zuvor jahrelang eine Arbeitszeit von 40 bzw. 32 Stunden pro Woche hatte. Sie will die Betriebsrente nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad (70 %) während des gesamten Arbeitsverhältnisses und nicht nur während der letzten drei Jahre berechnet wissen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Leitsätze: Indem eine Versorgungsordnung den Durchschnitt der in den letzten Jahren bezogenen Gehälter zum Berechnungsfaktor für den Versorgungsanspruch macht, erfasst sie nicht auch den Fall, dass ein Arbeitnehmer nach längerer Vollzeittätigkeit zu einer Teilzeittätigkeit gewechselt oder im Rahmen einer Teilzeittätigkeit seine Arbeitszeit verringert hat. Die lückenhafte Versorgungsordnung ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig dergestalt zu schließen, dass der für den Vollzeitbeschäftigten ermittelte Rentenbetrag entsprechend der Teilzeitquote (i. e. der persönliche Beschäftigungsgrad des auch oder nur in Teilzeit arbeitenden Arbeitnehmers im Verhältnis zur Arbeitszeit des in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers) umzurechnen ist (vgl. BAG, Urteil vom 03.11.1998, 3 AZR 432/97, AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).
Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1585/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-02-26
Aktenzeichen: 12 Sa 1585/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0226.12SA1585.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 157 BGB, § 1 BetrAVG, Art. 3 GG
Leitsätze
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Höhe einer Betriebsrente, die nach dem Versorgungsplan des beklagten Arbeitgebers nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahresgehälter zu berechnen ist. Die Klägerin war zuletzt mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt, nachdem sie zuvor jahrelang eine Arbeitszeit von 40 bzw. 32 Stunden pro Woche hatte. Sie will die Betriebsrente nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad (70 %) während des gesamten Arbeitsverhältnisses und nicht nur während der letzten drei Jahre berechnet wissen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
Leitsätze:
Indem eine Versorgungsordnung den Durchschnitt der in den letzten Jahren bezogenen Gehälter zum Berechnungsfaktor für den Versorgungsanspruch macht, erfasst sie nicht auch den Fall, dass ein Arbeitnehmer nach längerer Vollzeittätigkeit zu einer Teilzeittätigkeit gewechselt oder im Rahmen einer Teilzeittätigkeit seine Arbeitszeit verringert hat. Die lückenhafte Versorgungsordnung ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig dergestalt zu schließen, dass der für den Vollzeitbeschäftigten ermittelte Rentenbetrag entsprechend der Teilzeitquote (i. e. der persönliche Beschäftigungsgrad des auch oder nur in Teilzeit arbeitenden Arbeitnehmers im Verhältnis zur Arbeitszeit des in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers) umzurechnen ist (vgl. BAG, Urteil vom 03.11.1998, 3 AZR 432/97, AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wesel vom 06.11.2002 wird
-
die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 868,89 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 12.06.2002 zu zahlen,
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festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.07.2002 die an die Klägerin zu zahlende Betriebsrente in Höhe von 361,79 vierteljährlich um 144,83 auf 507,08 zu erhöhen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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