Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-09-11, 11 (18) Sa 308/03

11 (18) Sa 308/03Tribunale del lavoro11 set 2003

Regest

Die Bindungswirkung einer Gesamtzusage, die einem bestimmten Arbeitnehmerkreis sowohl durch ein Schriftstück wie durch die Hinterlegung im firmeneigenen Intranet bekannt gegeben wird, kann nicht durch die bloße Herausnahme der Gesamtzusage aus dem Intranet beseitigt werden. Das in ihr enthaltene Vertragsangebot kann deshalb von dem begünstigten Personenkreis auch noch nach Entfernung aus dem Intranet angenommen werden.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 (18) Sa 308/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-09-11

Aktenzeichen: 11 (18) Sa 308/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0911.11.18SA308.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BGB §§ 145 ff.

Leitsätze

Die Bindungswirkung einer Gesamtzusage, die einem bestimmten Arbeitnehmerkreis sowohl durch ein Schriftstück wie durch die Hinterlegung im firmeneigenen Intranet bekannt gegeben wird, kann nicht durch die bloße Herausnahme der Gesamtzusage aus dem Intranet beseitigt werden. Das in ihr enthaltene Vertragsangebot kann deshalb von dem begünstigten Personenkreis auch noch nach Entfernung aus dem Intranet angenommen werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.02.2003 - 4 Ca 9634/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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