Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-11-13, 10 Sa 1186/03

10 Sa 1186/03Tribunale del lavoro13 nov 2003

Regest

1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG zuständig, wenn eine Gewerkschaft gegen einen Dritten - hier das Land NRW - mit der Begründung klagt, das Land verletze ihre durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigungsfreiheit, indem es der Gewerkschaft verbietet, in den Polizeieinrichtungen des Landes bei der Bevölkerung für eine Aktion zu werben, mit der die Einstellung zusätzlicher Polizeibediensteter erreicht und der Schließung von Polizeidienststellen verhindert werden soll. 2. Der Innenminister des Landes NRW darf der Gewerkschaft der Polizei ohne Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG untersagen, in den Polizeieinrichtungen eine Unterschriftenaktion, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, durchzuführen, mit der die in Ziff. 1 des Leitsatzes genannten Ziele erreicht werden sollen.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 1186/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-11-13

Aktenzeichen: 10 Sa 1186/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:1113.10SA1186.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 2 Abs. 1 Ziff. 2 ArbGG, Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 13 und 14 GG

Leitsätze

Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG zuständig, wenn eine Gewerkschaft gegen einen Dritten - hier das Land NRW - mit der Begründung klagt, das Land verletze ihre durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigungsfreiheit, indem es der Gewerkschaft verbietet, in den Polizeieinrichtungen des Landes bei der Bevölkerung für eine Aktion zu werben, mit der die Einstellung zusätzlicher Polizeibediensteter erreicht und der Schließung von Polizeidienststellen verhindert werden soll.

Der Innenminister des Landes NRW darf der Gewerkschaft der Polizei ohne Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG untersagen, in den Polizeieinrichtungen eine Unterschriftenaktion, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, durchzuführen, mit der die in Ziff. 1 des Leitsatzes genannten Ziele erreicht werden sollen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.07.2003 10 Ca 4080/03 wird kostenfällig

als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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