Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-05-27, 7 (1) Sa 1502/04

7 (1) Sa 1502/04Tribunale del lavoro27 mag 2005

Regest

Zwar können die ehemaligen Arbeitnehmer eines dem Bochumer Verband angehörenden Arbeitgebers diesem gegenüber auch durch eine Interessenvertretung ihr Anpassungsverlangen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG äußern ( vgl. näher BAG 17.08.2004- 3 AZR 367/03- juris.). Ist aber durch Gerichtsurteil in einem Rechtsstreit zwischen einem derart vertretenen Arbeitnehmer und seinem früheren Arbeitgeber rechtskräftig über die Anpassung der Betriebsrente zu einem bestimmten Stichtag ( hier: 01.01.1994 ) entschieden worden ( hier durch BAG 27.08.1996- 3 AZR 466/95 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12) muss, wer später für diesen Stichtag eine höhere Anpassung begehrt, sein Verlangen spätestens vor dem übernächsten Anpassungsstichtag wenigstens außergerichtlich seinem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber geltend machen, um ein Erlöschen seines etwigen Anspruchs auf nachträgliche Anpassung zu verhindern ( Weiterführung von BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 30; zuletzt wieder BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - a.a.O.). - im Anschluß an LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2005 - 11 (7) Sa 1507/04 - juris .

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 (1) Sa 1502/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-05-27

Aktenzeichen: 7 (1) Sa 1502/04

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0527.7.1SA1502.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 16 Abs. 1 BetrAVG

Leitsätze

Zwar können die ehemaligen Arbeitnehmer eines dem Bochumer Verband angehörenden Arbeitgebers diesem gegenüber auch durch eine Interessenvertretung ihr Anpassungsverlangen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG äußern ( vgl. näher BAG 17.08.2004- 3 AZR 367/03- juris.). Ist aber durch Gerichtsurteil in einem Rechtsstreit zwischen einem derart vertretenen Arbeitnehmer und seinem früheren Arbeitgeber rechtskräftig über die Anpassung der Betriebsrente zu einem bestimmten Stichtag ( hier: 01.01.1994 ) entschieden worden ( hier durch BAG 27.08.1996- 3 AZR 466/95 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12) muss, wer später für diesen Stichtag eine höhere Anpassung begehrt, sein Verlangen spätestens vor dem übernächsten Anpassungsstichtag wenigstens außergerichtlich seinem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber geltend machen, um ein Erlöschen seines etwigen Anspruchs auf nachträgliche Anpassung zu verhindern ( Weiterführung von BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 30; zuletzt wieder BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - a.a.O.).

  • im Anschluß an LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2005 - 11 (7) Sa 1507/04 - juris .

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 14.05.2004 Aktenzeichen 7 Ca 6776/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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