Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-11-11, 18 (11) TaBV 35/05

18 (11) TaBV 35/05Tribunale del lavoro11 nov 2005

Regest

1. Arbeitgeberverbände können ihre Tarifzuständigkeit kraft ihrer auf Art. 9 Abs. 3 GG beruhenden Satzungsautonomie beschränken und eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) ermöglichen. Die Tariffähigkeit des Verbandes wird dadurch grds. nicht beeinträchtigt. 2. Die Einrichtung einer OT-Mitgliedschaft ist zulässig, wenn sich aus der Satzung des Verbandes eine deutliche Abgrenzung der T- und OT-Mitgliedschaft ergibt und die OT-Mitglieder keinen unmittelbaren Einfluss auf die Tarifpolitik ausüben. 3. Die OT-Mitgliedschaft verstößt insbesondere nicht gegen § 3 Abs. 1 TVG und stellt auch keinen Eingriff in die Verhandlungsparität dar. 4. Die tarifvertragsschließende Gewerkschaft hat gegen den Arbeitgeberverband als Verhandlungspartner keinen Auskunftsanspruch, welches Mitglied OT-Mitglied oder T-Mitglied ist. LAG Düsseldorf 18 (11) TaBV 35/05 vom 11.11.2005, parallel bzw. teilparallel 18 (13) TaBV 37/05 vom 11.11.2005 und 18 TaBV 26/05 vom 11.11.2005

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 (11) TaBV 35/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-11-11

Aktenzeichen: 18 (11) TaBV 35/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:1111.18.11TABV35.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: Art. 9 Abs. 3 GG; § 3 Abs. 1 TVG

Leitsätze

  1. Arbeitgeberverbände können ihre Tarifzuständigkeit kraft ihrer auf Art. 9 Abs. 3 GG beruhenden Satzungsautonomie beschränken und eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) ermöglichen. Die Tariffähigkeit des Verbandes wird dadurch grds. nicht beeinträchtigt.

  2. Die Einrichtung einer OT-Mitgliedschaft ist zulässig, wenn sich aus der Satzung des Verbandes eine deutliche Abgrenzung der T- und OT-Mitgliedschaft ergibt und die OT-Mitglieder keinen unmittelbaren Einfluss auf die Tarifpolitik ausüben.

  3. Die OT-Mitgliedschaft verstößt insbesondere nicht gegen § 3 Abs. 1 TVG und stellt auch keinen Eingriff in die Verhandlungsparität dar.

  4. Die tarifvertragsschließende Gewerkschaft hat gegen den Arbeitgeberverband als Verhandlungspartner keinen Auskunftsanspruch, welches Mitglied OT-Mitglied oder T-Mitglied ist.

LAG Düsseldorf 18 (11) TaBV 35/05 vom 11.11.2005, parallel bzw. teilparallel 18 (13) TaBV 37/05 vom 11.11.2005 und 18 TaBV 26/05 vom 11.11.2005

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.04.2005 14 BV 169/04 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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