Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-08-24, 11 Sa 535/06

11 Sa 535/06Tribunale del lavoro24 ago 2006

Regest

1. §§ 3 und 4 BOKraft vom 21.06.1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Art. 4 der VO vom 22.01.2004 (BGBl. I 2004, S. 117), enthalten keine Rechtsgrundlage dafür, dass der von einem Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs nach § 4 Abs. 1 BOKraft bestellte Betriebsleiter einem Omnibusfahrer die betriebliche Fahrerlaubnis entziehen kann. 2. Ein dennoch durch den Betriebsleiter erfolgter Entzug der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis ist kein Verwaltungsakt i. S. von § 35 Satz 1 VwVfG und bindet deshalb nicht das Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs in seiner Entscheidung, dem von einem solchen Erlaubnisentzug betroffenen Omnibusfahrer außerordentlich nach § 626 Abs. 1 BGB bzw. ordentlich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG personenbedingt zu kündigen.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 535/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-08-24

Aktenzeichen: 11 Sa 535/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0824.11SA535.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BGB § 626 Abs. 1, KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1; VO über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO Kraft) vom 21.06.1975 (BGBl. I S. 1573) §§ 3, 4; Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Bussen der Essener Verkehrs AG (DFBus) - Ausgabe: Oktober 2000 -

Leitsätze

  1. §§ 3 und 4 BOKraft vom 21.06.1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Art. 4 der VO vom 22.01.2004 (BGBl. I 2004, S. 117), enthalten keine Rechtsgrundlage dafür, dass der von einem Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs nach § 4 Abs. 1 BOKraft bestellte Betriebsleiter einem Omnibusfahrer die betriebliche Fahrerlaubnis entziehen kann.

  2. Ein dennoch durch den Betriebsleiter erfolgter Entzug der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis ist kein Verwaltungsakt i. S. von § 35 Satz 1 VwVfG und bindet deshalb nicht das Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs in seiner Entscheidung, dem von einem solchen Erlaubnisentzug betroffenen Omnibusfahrer außerordentlich nach § 626 Abs. 1 BGB bzw. ordentlich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG personenbedingt zu kündigen.

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-

gerichts Essen vom 08.03.2006 - 4 Ca 4492/05 - wird

zurückgewiesen.

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeits-

gerichts Essen vom 08.03.2006 4 Ca 4492/05 teilweise

abgeändert, soweit es die Klage abgewiesen hat und im

Abweisungsausspruch insgesamt zur Klarstellung wie folgt

neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.971,52 € brutto abzüglich 1.045 € (Arbeitslosengeld) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 24/25

und der Kläger zu 1/25.

  1. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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