17 Sa 254/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-09-01, 17 Sa 254/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-09-01, 17 Sa 254/06
17 Sa 254/06Tribunale del lavoro1 set 2006
Regest
1. Insolvenzforderungen können im Unterschied zu Masseverbindlichkeiten nicht im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Statthafte Klageart ist vielmehr die Feststellungsklage. Eine gleichwohl gegen den Insolvenzverwalter erhobene Leistungsklage ist unzulässig. 2. Eine im Zusammenhang mit der Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbarte Abfindung "für den Verlust des Arbeitsplatzes" begründet auch für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Masseverbindlichkeit, sondern lediglich eine Insolvenzforderung. 3. Das gilt auch für den Fall, dass die Abfindung nicht in einem Betrag am Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wird, sondern in gleichen Raten monatlich während des laufenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zur Auszahlung gelangt. Denn bei der Abfindung handelt es sich nicht um Entgelt für nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte, der Masse zugute gekommene Arbeitsleistungen und den Vertragsparteien steht es grundsätzlich frei, die Höhe und die Auszahlungsweise auch atypisch zu regeln. Solange der Abfindung keine Schwarzgeldabrede über "verstecktes Entgelt" zugrunde liegt, bleibt es bei der Einordnung als Insolvenzforderung, und zwar unabhängig davon, ob ihr neben dem Entschädigungscharakter für die Aufgabe des Arbeitsplatzes auch Existenzsicherungscharakter im noch laufenden Altersteilzeitarbeitsverhältnis zukommt.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 254/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-09-01
Aktenzeichen: 17 Sa 254/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0901.17SA254.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: §§ 38, 55 Abs. 1, 108 InsO
Leitsätze
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Insolvenzforderungen können im Unterschied zu Masseverbindlichkeiten nicht im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Statthafte Klageart ist vielmehr die Feststellungsklage. Eine gleichwohl gegen den Insolvenzverwalter erhobene Leistungsklage ist unzulässig.
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Eine im Zusammenhang mit der Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbarte Abfindung "für den Verlust des Arbeitsplatzes" begründet auch für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Masseverbindlichkeit, sondern lediglich eine Insolvenzforderung.
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Das gilt auch für den Fall, dass die Abfindung nicht in einem Betrag am Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wird, sondern in gleichen Raten monatlich während des laufenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zur Auszahlung gelangt. Denn bei der Abfindung handelt es sich nicht um Entgelt für nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte, der Masse zugute gekommene Arbeitsleistungen und den Vertragsparteien steht es grundsätzlich frei, die Höhe und die Auszahlungsweise auch atypisch zu regeln. Solange der Abfindung keine Schwarzgeldabrede über "verstecktes Entgelt" zugrunde liegt, bleibt es bei der Einordnung als Insolvenzforderung, und zwar unabhängig davon, ob ihr neben dem Entschädigungscharakter für die Aufgabe des Arbeitsplatzes auch Existenzsicherungscharakter im noch laufenden Altersteilzeitarbeitsverhältnis zukommt.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Oberhausen vom 24.11.2005 Az.: 1 Ca 532/05 wird kosten-
pflichtig zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage als
unzulässig abgewiesen wird.
II. Die Revision wird zugelassen.
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