17 (10) Sa 825/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-07-02, 17 (10) Sa 825/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-07-02, 17 (10) Sa 825/01
17 (10) Sa 825/01Tribunale del lavoro2 lug 2007
Regest
Wenn eine Konzernbetriebsvereinbarung in künftige, noch nicht erdiente Zuwächse einer Altersversorgungszusage eingreift, ist hinsichtlich der hierfür erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe allein auf die objektive Lage zum Zeitpunkt des Abschlusses der Konzernbetriebsvereinbarung, nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Partner der Konzernbetriebsvereinbarung abzustellen.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 (10) Sa 825/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-07-02
Aktenzeichen: 17 (10) Sa 825/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0702.17.10SA825.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: § 1 BetrAVG
Leitsätze
Wenn eine Konzernbetriebsvereinbarung in künftige, noch nicht erdiente Zuwächse einer Altersversorgungszusage eingreift, ist hinsichtlich der hierfür erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe allein auf die objektive Lage zum Zeitpunkt des Abschlusses der Konzernbetriebsvereinbarung, nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Partner der Konzernbetriebsvereinbarung abzustellen.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.03.2001 - 8 Ca 3162/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Anwartschaften des Klägers auf eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage des Pensionsplans der M. AG, Düsseldorf, und der dem Pensionsplan angeschlossenen Gesellschaften der L-Gruppe vom 02.01.1989 (PP 89) sind über den bereits festgestellten Teilwert von 10.936,53 € hinaus mit weiteren 261,47 € zugunsten des PSVaG zur Tabelle festzustellen.
Unter Zurückweisung der Klage im Übrigen wird der weiter gehende Widerspruch des Beklagten gegen die vom Kläger angemeldete Forderung für begründet erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Für den Beklagten wird die Revision nicht zugelassen.
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