9 TaBV 54/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-10-26, 9 TaBV 54/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-10-26, 9 TaBV 54/07
9 TaBV 54/07Tribunale del lavoro26 ott 2007
Regest
Wird die Tagesordnung zu den regelmäßigen Sitzungen des Betriebsrats üblicherweise sechs oder sieben Tage vor den Sitzungen versandt, ist die Mitteilung des Tagesordnungspunkts "Abberufung eines Betriebsratsmitglieds von der Freistellung" eineinhalb Tage vor Beginn der Betriebsratssitzung nicht rechtzeitig im Sinne von § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG, sofern keine Eilbedürftigkeit vorliegt.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 TaBV 54/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-10-26
Aktenzeichen: 9 TaBV 54/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:1026.9TABV54.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: §§ 38 Abs. 2 S. 8, 27 Abs. 1 S. 5, 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG
Leitsätze
Wird die Tagesordnung zu den regelmäßigen Sitzungen des Betriebsrats üblicherweise sechs oder sieben Tage vor den Sitzungen versandt, ist die Mitteilung des Tagesordnungspunkts "Abberufung eines Betriebsratsmitglieds von der Freistellung" eineinhalb Tage vor Beginn der Betriebsratssitzung nicht rechtzeitig im Sinne von § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG, sofern keine Eilbedürftigkeit vorliegt.
Tenor
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.04.2007 - 15 BV 238/06 - wird abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Abberufung der Antragstellerin durch den Betriebsrat in der Sitzung vom 29.11.2006 unwirksam ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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