Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-08-26, 7 TaBV 73/09

7 TaBV 73/09Tribunale del lavoro26 ago 2009

Regest

In einem Gemeinschaftsbetrieb entsteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in dem Zeitpunkt, in dem die Leitungsvereinbarung getroffen wird. Nur der einheitliche Leitungsapparat gewährleistet dem Betriebsrat einen für alle den verschiedenen Vertragsarbeitgebern zugewiesenen Belegschaftsmitgliedern zuständigen Ansprechpartner. Der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm - vorliegend § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG - darf nicht dadurch vereitelt werden, dass der Arbeitgeber eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit missbräuchlich verwendet.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 TaBV 73/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-08-26

Aktenzeichen: 7 TaBV 73/09

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0826.7TABV73.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: .

Leitsätze

In einem Gemeinschaftsbetrieb entsteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in dem Zeitpunkt, in dem die Leitungsvereinbarung getroffen wird. Nur der einheitliche Leitungsapparat gewährleistet dem Betriebsrat einen für alle den verschiedenen Vertragsarbeitgebern zugewiesenen Belegschaftsmitgliedern zuständigen Ansprechpartner.

Der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm - vorliegend § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG - darf nicht dadurch vereitelt werden, dass der Arbeitgeber eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit missbräuchlich verwendet.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 28.10.2008 - 7 BV 40/08 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) nicht berechtigt ist, seine Zustimmung zur Eingruppierung der ab dem 01.04.2008 neu eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden deshalb zu verweigern, weil diese nicht nach dem für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden der Arbeiterwohlfahrt Kreisverbandes Essen e. V. und der AWO Pflege gGmbH geltenden Eingruppierungssystem eingruppiert und vergütet werden.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragstellerin zugelassen.

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