Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-01-29, 9 Sa 303/07

9 Sa 303/07Tribunale del lavoro29 gen 2010

Regest

1. Kommt den materiellen und immateriellen Betriebsmitteln und der menschlichen Arbeitskraft eine entscheidende Bedeutung für die Identität der wirtschaftlichen Einheit zu, ist es für die Gesamtbeurteilung, ob ein Übergang stattgefunden hat, nicht notwendig, dass der Erwerber einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernommen hat (BAG vom 22.07.2009, AP Nr. 279 zu § 613 a BGB). 2. Das Erfordernis der Identitätswahrung verlangt nicht, dass die konkrete Organisation der verschiedenen Produktionsfaktoren durch den Erwerber beibehalten wird. Erforderlich ist vielmehr die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren (EuGH vom 12.02.2009, NZA 2009, Seite 252).

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 303/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-01-29

Aktenzeichen: 9 Sa 303/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0129.9SA303.07.01

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: Richtlinie 2001/23/EG; § 613 a BGB

Leitsätze

  1. Kommt den materiellen und immateriellen Betriebsmitteln und der menschlichen Arbeitskraft eine entscheidende Bedeutung für die Identität der wirtschaftlichen Einheit zu, ist es für die Gesamtbeurteilung, ob ein Übergang stattgefunden hat, nicht notwendig, dass der Erwerber einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernommen hat (BAG vom 22.07.2009, AP Nr. 279 zu § 613 a BGB).

  2. Das Erfordernis der Identitätswahrung verlangt nicht, dass die konkrete Organisation der verschiedenen Produktionsfaktoren durch den Erwerber beibehalten wird. Erforderlich ist vielmehr die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren (EuGH vom 12.02.2009, NZA 2009, Seite 252).

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 29.11.2006 - 4 Ca 1826/06 - wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 09.12.2005 ein Arbeitsverhältnis besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 3/5 und der Kläger zu 2/5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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