Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-12-21, 11 Sa 615/10

11 Sa 615/10Tribunale del lavoro21 dic 2010

Regest

Legt ein Dienstordnungsangestellter zum Beleg seines Unvermögens, Dienst zu tun, Dienstunfähigkeitsbescheinigungen behandelnder Privatärzte vor, kann der Nachweis seiner Dienstfähigkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. b DO AOK-R regelmäßig nur durch die Einschaltung des Amtsarztes geführt werden (im Anschluss an BVerwG 11.10.2006 - 1 D 10/05 - NVwZ-RR 2008, 190, 191).

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 615/10 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-21

Aktenzeichen: 11 Sa 615/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1221.11SA615.10.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: LBG § 33, 34; BeamtStG § 27; Dienstordnung für die Dienstordnungsangestellten

Leitsätze

Legt ein Dienstordnungsangestellter zum Beleg seines Unvermögens, Dienst zu tun, Dienstunfähigkeitsbescheinigungen behandelnder Privatärzte vor, kann der Nachweis seiner Dienstfähigkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. b DO AOK-R regelmäßig nur durch die Einschaltung des Amtsarztes geführt werden (im Anschluss an BVerwG 11.10.2006 - 1 D 10/05 - NVwZ-RR 2008, 190, 191).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.03.2010 - 7 Ca 6872/09 - abgeändert:

Die Klage wird insoweit abgewiesen, als die Beklagte in diesem Teil-Urteil verurteilt worden ist, an den Kläger 3.979,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus jeweils 994,90 € seit dem 01.06., 01.07., 01.08., 01.09.2009 und weitere 994,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.10.2009 zu zahlen.

Die Kostenentscheidung, auch hinsichtlich der in zweiter Instanz entstandenen Kosten, bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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