13 Sa 1424/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-01-13, 13 Sa 1424/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-01-13, 13 Sa 1424/10
13 Sa 1424/10Tribunale del lavoro13 gen 2011
Regest
In der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) ist bestimmt, dass bei Unterbleiben einer betrieblichen Regelung der für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Betrag zum Teil in Form einer Pauschalzahlung an die Arbeitnehmer ausgezahlt wird, der Restbetrag des Gesamtvolumens hingegen das Leistungsentgelt des Folgejahres erhöht. Unterbleibt auch im Folgejahr (in den Folgejahren) eine betriebliche Regelung, erfolgt keine Auszahlung des übertragenen Restbetrages an die Arbeitnehmer. (gegen ArbG Bremen-Bremerhaven 23.09.2010 - 5 Ca 5142/10 - )
Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 1424/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-13
Aktenzeichen: 13 Sa 1424/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0113.13SA1424.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: TVöD (VKA) § 18 Abs. 4
Leitsätze
In der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) ist bestimmt, dass bei Unterbleiben einer betrieblichen Regelung der für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Betrag zum Teil in Form einer Pauschalzahlung an die Arbeitnehmer ausgezahlt wird, der Restbetrag des Gesamtvolumens hingegen das Leistungsentgelt des Folgejahres erhöht. Unterbleibt auch im Folgejahr (in den Folgejahren) eine betriebliche Regelung, erfolgt keine Auszahlung des übertragenen Restbetrages an die Arbeitnehmer. (gegen ArbG Bremen-Bremerhaven 23.09.2010 - 5 Ca 5142/10 - )
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22.09.2010 - 2 Ca 1911/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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