Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-02-03, 6 Sa 1081/11

6 Sa 1081/11Tribunale del lavoro3 feb 2012

Regest

Leitsätze: 1. Wenn ein Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben sich Vorteile versprechen lässt oder solche entgegennimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter und zum Nachteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen, liegt ein Verstoß gegen das sog. Schmiergeldverbot vor, der regelmäßig geeignet ist, einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung abzugeben. 2. Im Rahmen des in § 286 ZPO verankerten Grundsatzes der freien Beweiswürdigung kann ein Gericht allein aufgrund von Indizien, trotz einer anderslautenden Zeugenaussage, zu einer bestimmten Überzeugung gelangen. 3. Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Anspruch auf eine zeitanteilig verdiente, variable Jahressondervergütung bei einem Ausscheiden im Laufe des Geschäftsjahres entfallen lässt, ist gemäß § 307 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 1081/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-03

Aktenzeichen: 6 Sa 1081/11

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0203.6SA1081.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 626 BGB, § 5 Abs. 3 u. 4 BetrVG, § 31 SprAuG, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

Leitsätze

Leitsätze:

  1. Wenn ein Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben sich Vorteile versprechen lässt oder solche entgegennimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter und zum Nachteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen, liegt ein Verstoß gegen das sog. Schmiergeldverbot vor, der regelmäßig geeignet ist, einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung abzugeben.

  2. Im Rahmen des in § 286 ZPO verankerten Grundsatzes der freien Beweiswürdigung kann ein Gericht allein aufgrund von Indizien, trotz einer anderslautenden Zeugenaussage, zu einer bestimmten Überzeugung gelangen.

  3. Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Anspruch auf eine zeitanteilig verdiente, variable Jahressondervergütung bei einem Ausscheiden im Laufe des Geschäftsjahres entfallen lässt, ist gemäß § 307 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam.

Tenor

I.

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.07.2011 - AZ: 13 Ca 7800/10 - teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Tantieme für das Geschäftsjahr 2010 in Höhe von 136.012,80 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2011 zu zahlen.

Die Klage wird hinsichtlich der Anträge zu 1), 3), 5), 6), 7), 8), 9), 10) sowie des über den ausgeurteilten Betrag hinausgehenden Antrags zu 11) abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 32.066,03 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2011 zu zahlen.

II.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 53% und die Beklagte zu 47% zu tragen.

IV.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen und für den Kläger nicht zugelassen.

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