6 TaBV 30/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-07-06, 6 TaBV 30/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-07-06, 6 TaBV 30/12
6 TaBV 30/12Tribunale del lavoro6 lug 2012
Regest
1. Rote-Kreuz-Schwestern, die ihre pflegerischen Leistungen aufgrund einer mitgliedschaftlichen Verpflichtung erbringen, sind keine Arbeitnehmer/innen. Es liegt keine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen vor (ebenso z.B. BAG v. 22.04.1997 - 1 ABR 74/96 -). Unerheblich ist, ob den Schwestern die Wahlfreiheit eingeräumt wird, die Dienstleistungen alternativ im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erbringen (ebenso LAG Düsseldorf v. 27.03.2012 - 17 TaBV 86/11 -). 2. Aufgrund der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft findet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz keine Anwendung, wenn Mitglieder der Schwesternschaft im Wege eines Gestellungsvertrages in einem Krankenhaus eingesetzt werden, das nicht vom Deutschen Roten Kreuz betrieben wird.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 TaBV 30/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-07-06
Aktenzeichen: 6 TaBV 30/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0706.6TABV30.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 99 BetrVG, § 1 Abs. 1 AÜG
Leitsätze
- Rote-Kreuz-Schwestern, die ihre pflegerischen Leistungen aufgrund einer mitgliedschaftlichen Verpflichtung erbringen, sind keine Arbeitnehmer/innen. Es liegt keine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen vor (ebenso z.B. BAG v. 22.04.1997 - 1 ABR 74/96 -). Unerheblich ist, ob den Schwestern die Wahlfreiheit eingeräumt wird, die Dienstleistungen alternativ im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erbringen (ebenso LAG Düsseldorf v. 27.03.2012 - 17 TaBV 86/11 -).
- Aufgrund der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft findet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz keine Anwendung, wenn Mitglieder der Schwesternschaft im Wege eines Gestellungsvertrages in einem Krankenhaus eingesetzt werden, das nicht vom Deutschen Roten Kreuz betrieben wird.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 02.02.2012 - 3 BV 94/11 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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