6 Sa 138/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-09-07, 6 Sa 138/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-09-07, 6 Sa 138/12
6 Sa 138/12Tribunale del lavoro7 set 2012
Regest
1. Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch. 2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes. § 164 Abs.4 S.1 SGB V setzt voraus, dass zunächst das in § 164 Abs.3 SGB V vorgesehene Unterbringungsverfahren durchgeführt worden ist. Da die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs.4 S.9 SGB V von diesem Unterbringungsverfahren ausgenommen sind, findet § 164 Abs.4 S.1 SGB V auf sie keine Anwendung.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 138/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-09-07
Aktenzeichen: 6 Sa 138/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0907.6SA138.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 155 Abs.1 S.2 SGB 5, § 155 Abs.4 S.9 SGB 5, § 164 Abs.4 S.1 SGB 5
Leitsätze
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Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch.
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Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes. § 164 Abs.4 S.1 SGB V setzt voraus, dass zunächst das in § 164 Abs.3 SGB V vorgesehene Unterbringungsverfahren durchgeführt worden ist. Da die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs.4 S.9 SGB V von diesem Unterbringungsverfahren ausgenommen sind, findet § 164 Abs.4 S.1 SGB V auf sie keine Anwendung.
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.12.2011 - AZ: 1 Ca 5773/11 - wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, das der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 18.11.2011 nicht beendet worden ist.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls über den 31.12.2011 hinaus fortbestanden hat.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
II.
Die Revision wird zugelassen.
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