10 Sa 1513/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-06-21, 10 Sa 1513/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-06-21, 10 Sa 1513/12
10 Sa 1513/12Tribunale del lavoro21 giu 2013
Regest
1. Verfügt der Verleiher über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG, wird auch bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis nicht mit dem Entleiher begründet. Ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher kann auch nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung von §§ 1 Abs. 2, 10 Abs. 1, 9 Nr. 1 AÜG begründet werden. Jedenfalls für Verträge, die vor Änderung von § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG abgeschlossen wurden, kann auch kein nach § 242 BGB rechtsmissbräuchliches Schein- oder Strohmanngeschäft angenommen werden (im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 7 Sa 1182/12 -, juris und entgegen LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 09. Januar 2013 - 15 Sa 1635/12 -, juris). 2. Die durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Möglichkeit, durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge und die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu regeln, gewährt den Tarifvertragsparteien keine schrankenlose Dispositionsbefugnis (vgl. BAG, Urteil vom 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 -, juris). Die Regelungen des Tarifvertrages bedürfen vielmehr der Rechtfertigung durch einen sachlich nachvollziehbaren Grund. Als solcher kommt insbesondere die durch den Tarifvertrag inhaltlich und zeitlich ausgestaltete Verpflichtung zur Überführung von befristet beschäftigten Leiharbeitnehmern in Festanstellungen in Betracht.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 1513/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-21
Aktenzeichen: 10 Sa 1513/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0621.10SA1513.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG, § 1 Abs. 2 Alt 2 AÜG, § 242 BGB, § 10 Abs. 1 AÜG, § 9 Nr. 1 AÜG, § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG
Leitsätze
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Verfügt der Verleiher über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG, wird auch bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis nicht mit dem Entleiher begründet. Ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher kann auch nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung von §§ 1 Abs. 2, 10 Abs. 1, 9 Nr. 1 AÜG begründet werden. Jedenfalls für Verträge, die vor Änderung von § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG abgeschlossen wurden, kann auch kein nach § 242 BGB rechtsmissbräuchliches Schein- oder Strohmanngeschäft angenommen werden (im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 7 Sa 1182/12 -, juris und entgegen LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 09. Januar 2013 - 15 Sa 1635/12 -, juris).
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Die durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Möglichkeit, durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge und die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu regeln, gewährt den Tarifvertragsparteien keine schrankenlose Dispositionsbefugnis (vgl. BAG, Urteil vom 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 -, juris). Die Regelungen des Tarifvertrages bedürfen vielmehr der Rechtfertigung durch einen sachlich nachvollziehbaren Grund. Als solcher kommt insbesondere die durch den Tarifvertrag inhaltlich und zeitlich ausgestaltete Verpflichtung zur Überführung von befristet beschäftigten Leiharbeitnehmern in Festanstellungen in Betracht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 02.08.2012 - 2 Ca 784/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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