Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-02-11, 12 Sa 1160/14

12 Sa 1160/14Tribunale del lavoro11 feb 2015

Regest

1.Einzelfallentscheidung zu einer vertraglich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft. 2.Ein Mitarbeitertrust, der mit einem dafür gebildeten Treuhandvermögen für die Betriebsrentenansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer haftet, kann bei einer Verurteilung verlangen, dass ihm vorbehalten bleibt, seine Haftung auf das Treuhandvermögen zu beschränken.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1160/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-02-11

Aktenzeichen: 12 Sa 1160/14

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:0211.12SA1160.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: §§ 133, 157 BGB; §§ 1b, 30f Abs. 1 BetrAVG; §§ 286, 780 ZPO

Leitsätze

1.Einzelfallentscheidung zu einer vertraglich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft.

2.Ein Mitarbeitertrust, der mit einem dafür gebildeten Treuhandvermögen für die Betriebsrentenansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer haftet, kann bei einer Verurteilung verlangen, dass ihm vorbehalten bleibt, seine Haftung auf das Treuhandvermögen zu beschränken.

Tenor

1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.09.2014 - 2 Ca 3348/14 - teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger monatlich jeweils zum Monatsletzten 3.911,38 Euro brutto zu zahlen und zwar beginnend mit dem Monat Mai 2015. Dem Beklagten wird nach §§ 7 Abs. 3 und 10 Abs. 5 des Vertrages über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustvertrag) in der Fassung vom 10.12.2008 und § 4 Abs. 2 des Sicherungsvertrages in der Fassung vom 17.09.2008 die Beschränkung der Haftung auf den jeweiligen Bestand des Treuhandvermögens für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Versorgungsberechtigte der B. AG, F. vorbehalten.

2.Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 20 % und dem Beklagten zu 80 % auferlegt. Die Gerichtskosten erster Instanz tragen der Kläger zu 25 % und der Beklagte zu 75 % mit Ausnahme der durch die Anrufung des Landgerichts Düsseldorf entstandenen Mehrkosten. Diese trägt der Kläger alleine.

4.Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Für die Beklagte wird die Revision nicht zugelassen.

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