Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-01-22, 6 Sa 1054/15

6 Sa 1054/15Tribunale del lavoro22 gen 2016

Regest

1.Die vom Arbeitgeber angeordneten Fahrten mit einem für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben benötigten Hubwagen sind gemäß § 611 Abs. 1 BGB vergütungspflichtig. 2.Im Anwendungsbereich des Entgeltrahmenabkommens der elektrotechnischen Handwerke in Nordrhein - Westfalen vom 29.05.2013 ist für derartige Fahrten der Tariflohn zu zahlen. Die in § 5 dieses Tarifvertrages geregelten Aufwandsentschädigungen beinhalten kein Entgelt als Gegenleistung für die vorgenannten Tätigkeiten.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 1054/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-22

Aktenzeichen: 6 Sa 1054/15

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0122.6SA1054.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 611 BGB, § 1 TVG

Leitsätze

1.Die vom Arbeitgeber angeordneten Fahrten mit einem für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben benötigten Hubwagen sind gemäß § 611 Abs. 1 BGB vergütungspflichtig.

2.Im Anwendungsbereich des Entgeltrahmenabkommens der elektrotechnischen Handwerke in Nordrhein - Westfalen vom 29.05.2013 ist für derartige Fahrten der Tariflohn zu zahlen. Die in § 5 dieses Tarifvertrages geregelten Aufwandsentschädigungen beinhalten kein Entgelt als Gegenleistung für die vorgenannten Tätigkeiten.

Tenor

I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 03.09.2015 - AZ: 2 Ca 306/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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