11 TaBV 36/15•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-08-25, 11 TaBV 36/15
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-08-25, 11 TaBV 36/15
11 TaBV 36/15Tribunale del lavoro25 ago 2016
Regest
1.Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats ist gemäß § 80 Abs. 2 S 1 BetrVG gegeben, wenn die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Der Informationsanspruch entfällt lediglich dann, wenn ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats offensichtlich nicht in Betracht kommt. 2.Zur Überprüfung der in einer Gesamtbetriebsvereinbarung enthaltenen vereinbarten Ziele muss der Betriebsrat die Namen der von der Zielvereinbarung betroffenen Mitarbeiter kennen, um die Erfüllung der dort aufgestellten Kriterien nachvollziehen zu können. 3.Der Übermittlung der Namen stehen keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 TaBV 36/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-25
Aktenzeichen: 11 TaBV 36/15
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0825.11TABV36.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: §§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG
Leitsätze
1.Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats ist gemäß § 80 Abs. 2 S 1 BetrVG gegeben, wenn die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.
Der Informationsanspruch entfällt lediglich dann, wenn ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats offensichtlich nicht in Betracht kommt.
2.Zur Überprüfung der in einer Gesamtbetriebsvereinbarung enthaltenen vereinbarten Ziele muss der Betriebsrat die Namen der von der Zielvereinbarung betroffenen Mitarbeiter kennen, um die Erfüllung der dort aufgestellten Kriterien nachvollziehen zu können.
3.Der Übermittlung der Namen stehen keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen.
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.03.2015 - 2 BV 224/14 - wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.03.2015 - 2 BV 224/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.Der Beteiligten zu 2.) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1.) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zu der Beteiligten zu 2.) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
?Name des Arbeitnehmers
?Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
? Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC
?Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC
2.Der Beteiligten zu 2.) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1.) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 in Verbindung mit Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zu der Beteiligten zu 2.) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
?Name des Arbeitnehmers
?Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
? Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC
?Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC
3.Der Beteiligten zu 2.) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1.) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zu der Beteiligten zu 2.) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
?Name des Arbeitnehmers
?Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
?Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC
?Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC
4.Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, den Beteiligten zu 1 in der Art und Weise zu informieren wie es der hiesigen Entscheidung zu Ziffer 1, 2 und 3 entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gemäß § 6.3 der GBV PBC vom 12.06.2014 oder § 6.3 der KBV vom 01.12.2010 stattgefunden hat.
III. Die weitergehende Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird als unzulässig verworfen.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 2 zugelassen.
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