Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-04-10, 3 Sa 144/17

3 Sa 144/17Tribunale del lavoro10 apr 2018

Regest

1.Werden in einen Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen Arbeitgeber kirchenarbeitsrechtliche Regelungen des sogenannten "Dritten Weges" - hier der kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) der katholischen Kirche - einbezogen, wird von der Bezugnahmeklausel auch die Ausschlussfristenregelung des § 57 KAVO erfasst. Die Ausschlussfristen werden damit auch ohne gesonderten weiteren Hinweis im Arbeitsvertrag Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. 2.Ein konkreter Hinweis auf die Anwendbarkeit der Ausschlussfristen der KAVO ist bei gegebenem Hinweis auf die Anwendbarkeit des Regelwerkes als solchem weder nach dem Nachweisgesetz noch nach der Nachweisrichtlinie (91/533/EWG) erforderlich. Vielmehr ist in analoger Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG die Bezugnahme auf kirchenarbeitsrechtliche Regelungen des sogenannten "Dritten Weges" - ebenso wie in den Fällen einer Bezugnahme auf einen Tarifvertrag - ausreichend zum Nachweis auch der darin enthaltenen Ausschlussfristen. 3.Nachweispflichten werden ferner nicht dadurch verletzt, dass der Arbeitgeber auf einen nach Abschluss des Arbeitsvertrages zwar objektiv begründeten, von ihm aber nicht nachvollzogenen Bewährungsaufstieg in eine höhere Entgeltgruppe nicht gesondert hinweist. Denn die Regelung des § 3 Satz 1 NachwG betrifft nachträgliche Änderungen der rechtlichen Grundlagen des Arbeitsverhältnisses, nicht aber bestimmte Rechtsfolgen. 4.Berücksichtigt der Arbeitgeber einen objektiv begründeten Bewährungsaufstieg und die daraus resultierende Höhergruppierung des Arbeitnehmers nicht in den dem Mitarbeiter erteilten Abrechnungen, sondern weist dort weiterhin die bisherige Entgeltgruppe aus, liegt hierin kein Verstoß gegen die Abrechnungspflichten aus § 108 Abs. 1 GewO oder § 29 Abs. 7 KAVO. Denn diese Regelungen verpflichten den Arbeitgeber lediglich zur Auskunft über die tatsächlich erfolgte Zahlung. Gegenstand der Abrechnungspflicht ist nicht die Information des Arbeitnehmers über die rechtlich von ihm zu beanspruchende Zahlung.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 144/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-04-10

Aktenzeichen: 3 Sa 144/17

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0410.3SA144.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, 10 NachwG; § 2 Abs. 3 NachwG; § 3 NachwG; §§ 242, 280, 307 BGB; § 108 Abs. 1 GewO; §§ 29 Abs. 7, 57 KAVO

Leitsätze

1.Werden in einen Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen Arbeitgeber kirchenarbeitsrechtliche Regelungen des sogenannten "Dritten Weges" - hier der kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) der katholischen Kirche - einbezogen, wird von der Bezugnahmeklausel auch die Ausschlussfristenregelung des § 57 KAVO erfasst. Die Ausschlussfristen werden damit auch ohne gesonderten weiteren Hinweis im Arbeitsvertrag Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.

2.Ein konkreter Hinweis auf die Anwendbarkeit der Ausschlussfristen der KAVO ist bei gegebenem Hinweis auf die Anwendbarkeit des Regelwerkes als solchem weder nach dem Nachweisgesetz noch nach der Nachweisrichtlinie (91/533/EWG) erforderlich. Vielmehr ist in analoger Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG die Bezugnahme auf kirchenarbeitsrechtliche Regelungen des sogenannten "Dritten Weges" - ebenso wie in den Fällen einer Bezugnahme auf einen Tarifvertrag - ausreichend zum Nachweis auch der darin enthaltenen Ausschlussfristen.

3.Nachweispflichten werden ferner nicht dadurch verletzt, dass der Arbeitgeber auf einen nach Abschluss des Arbeitsvertrages zwar objektiv begründeten, von ihm aber nicht nachvollzogenen Bewährungsaufstieg in eine höhere Entgeltgruppe nicht gesondert hinweist. Denn die Regelung des § 3 Satz 1 NachwG betrifft nachträgliche Änderungen der rechtlichen Grundlagen des Arbeitsverhältnisses, nicht aber bestimmte Rechtsfolgen.

4.Berücksichtigt der Arbeitgeber einen objektiv begründeten Bewährungsaufstieg und die daraus resultierende Höhergruppierung des Arbeitnehmers nicht in den dem Mitarbeiter erteilten Abrechnungen, sondern weist dort weiterhin die bisherige Entgeltgruppe aus, liegt hierin kein Verstoß gegen die Abrechnungspflichten aus § 108 Abs. 1 GewO oder § 29 Abs. 7 KAVO. Denn diese Regelungen verpflichten den Arbeitgeber lediglich zur Auskunft über die tatsächlich erfolgte Zahlung. Gegenstand der Abrechnungspflicht ist nicht die Information des Arbeitnehmers über die rechtlich von ihm zu beanspruchende Zahlung.

Tenor

I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.01.2017 - Az.: 10 Ca 4540/16 - wird zurückgewiesen.

II.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.Die Revision wird zugelassen.

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