Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-09-12, 12 Sa 757/17

12 Sa 757/17Tribunale del lavoro12 set 2018

Regest

1. Der Kläger konnte den Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) nicht führen. Es bleibt dabei, dass rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Kirchengemeinde durch die Kündigung am 15.07.1997 zum 31.03.1998 aufgrund der Eingehung einer neuen Partnerschaft nach Trennung von seiner Ehefrau sein Ende gefunden hat. 2. Dies steht einer Schadensersatzpflicht aus § 826 BGB entgegen weil: a)Die Kirchengemeinde und das beklagte Bistum sich nicht in vorsätzlicher Weise die rechtskräftigen Urteile erschlichen haben, indem sie den staatlichen Gerichten in den Jahren 1997 bis 2000 in Wahrheit nicht existierende kirchenrechtliche Kündigungsgründe vorgetragen haben. Die dauerhafte außereheliche Beziehung des Klägers nach kirchenrechtlichem Verständnis als Kündigungsgrund anzusehen, war im konkreten Fall des Klägers objektiv vertretbar. b)Die Kirchengemeinde und das beklagte Bistum im damaligen Kündigungsschutzverfahren nicht bewusst falsch oder unvertretbar vorgetragen haben, dass der Kläger als Kirchenmusiker eine Nähe zum Verkündigungsauftrag gehabt habe. Insoweit haben die Beklagten sich auf einen vertretbaren Rechtsstandpunkt gestellt. So geht bereits das Zweite Vatikanische Konzil davon aus, dass die Kirchenmusik einen notwendigen und integrierenden Bestandteil der feierlichen Liturgie ausmacht. c)Die Entscheidung des EGMR für den Kläger kein Grund zur Wiederaufnahme des ursprünglichen Kündigungsschutzverfahrens ist und die erkennende Kammer deshalb keine vollständige neue inhaltliche Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung vorzunehmen hatte. Eine Durchbrechung der Rechtskraft der bisherigen Entscheidungen auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB kam nicht in Betracht, weil die dafür erforderlichen strengen Voraussetzungen auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR nicht gegeben sind.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 757/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-09-12

Aktenzeichen: 12 Sa 757/17

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0912.12SA757.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 826 BGB; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 256 ZPO, § 257, § 258 ZPO, § 293 ZPO, § 580 Nr. 8 ZPO; Art. 3 GrO 1993, Art. 4 GrO 1993, Art. 5 GrO 1993

Leitsätze

  1. Der Kläger konnte den Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) nicht führen. Es bleibt dabei, dass rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Kirchengemeinde durch die Kündigung am 15.07.1997 zum 31.03.1998 aufgrund der Eingehung einer neuen Partnerschaft nach Trennung von seiner Ehefrau sein Ende gefunden hat.

  2. Dies steht einer Schadensersatzpflicht aus § 826 BGB entgegen weil:

a)Die Kirchengemeinde und das beklagte Bistum sich nicht in vorsätzlicher Weise die rechtskräftigen Urteile erschlichen haben, indem sie den staatlichen Gerichten in den Jahren 1997 bis 2000 in Wahrheit nicht existierende kirchenrechtliche Kündigungsgründe vorgetragen haben. Die dauerhafte außereheliche Beziehung des Klägers nach kirchenrechtlichem Verständnis als Kündigungsgrund anzusehen, war im konkreten Fall des Klägers objektiv vertretbar.

b)Die Kirchengemeinde und das beklagte Bistum im damaligen Kündigungsschutzverfahren nicht bewusst falsch oder unvertretbar vorgetragen haben, dass der Kläger als Kirchenmusiker eine Nähe zum Verkündigungsauftrag gehabt habe. Insoweit haben die Beklagten sich auf einen vertretbaren Rechtsstandpunkt gestellt. So geht bereits das Zweite Vatikanische Konzil davon aus, dass die Kirchenmusik einen notwendigen und integrierenden Bestandteil der feierlichen Liturgie ausmacht.

c)Die Entscheidung des EGMR für den Kläger kein Grund zur Wiederaufnahme des ursprünglichen Kündigungsschutzverfahrens ist und die erkennende Kammer deshalb keine vollständige neue inhaltliche Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung vorzunehmen hatte. Eine Durchbrechung der Rechtskraft der bisherigen Entscheidungen auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB kam nicht in Betracht, weil die dafür erforderlichen strengen Voraussetzungen auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR nicht gegeben sind.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.05.2017 - 1 Ca 3319/16 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

  3. Die Revision wird zugelassen.

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