Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-10-23, 3 TaBV 79/16

3 TaBV 79/16Tribunale del lavoro23 ott 2018

Regest

1.Ob "Erläuterungen" zu Vergütungsgruppen eines Tarifvertrages lediglich bloße Auslegungshilfen oder aber selbst Inhaltsnormen sind, ist ebenso wie bei "Protokollerklärungen" und "Protokollnotizen" im Wege der Tarifauslegung zu bestimmen. 2.Grundvoraussetzung für die Annahme einer Inhaltsnorm ist, dass die "Erläuterungen" dem Schriftformgebot des § 1 Abs. 2 TVG genügen. Ist das der Fall, weil sie im Text des Tarifvertrages zusammen mit den Vergütungsgruppen enthalten und damit von den Unterschriften am Ende des Tarifwerkes mit umfasst sind, sind sie zudem auch hinsichtlich des Schrifttyps nicht von dem Rest des Tarifvertrages abgesondert und enthalten auch nicht lediglich Erklärungen oder Beschreibungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer Vergütungsgruppe, sondern definieren sie selbst Voraussetzungen und ordnen dann an, dass bei deren Erfüllung eine "Gleichsetzung" mit den Tatbestandsmerkmalen der Vergütungsgruppe erfolgt, sind solche "Erläuterungen" entgegen ihrer insoweit irreführenden Bezeichnung als tarifliche Inhaltsnormen auszulegen. 3.Die Regelungen der §§ 17 Abs. 1 TV AWO NRW sowie 16 Abs. 1 und 7 TV-Ü AWO NRW nehmen hinsichtlich der Eingruppierung bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung Bezug auf § 22 BMT-AW II und den Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II . Dieser wie auch der damit ebenfalls in Bezug genommene Tarifvertrag über die Neufassung des Teils II des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II vom 01.11.1977 in der Fassung vom 02.11.1989 existiert sowohl in einer mit der Gewerkschaft ÖTV als auch in einer mit der Gewerkschaft DAG abgeschlossenen Version. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im TV-Ü AWO NRW, welches der beiden früheren Tarifwerke in Bezug genommen sein soll, ergibt die Auslegung, dass dies der ÖTV-Tarifvertrag ist. 4.Gemäß lit. b) der Erläuterungen zu den Fallgruppen 1 und 3 der Vergütungsgruppe KrT VI erfolgt eine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe und damit die Zuordnung zur Entgeltgruppe KR 9a TV AWO NRW bei Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit, die eine Zusatzqualifikation als Stations-/Wohnbereichsleitung mit mindestens 400 Stunden Unterrichtsdauer absolviert haben. Dass diese Zusatzqualifikation auch in einer entsprechenden Leitungstätigkeit genutzt wird, ist hier keine Eingruppierungsvoraussetzung.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 TaBV 79/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-23

Aktenzeichen: 3 TaBV 79/16

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:1023.3TABV79.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 1 TVG; §§ 17 TV AWO NRW, 16 TV-Ü AWO NRW; § 22 BMT-AW II; Tarifvertrag über die Neufassung des Teils II des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II

Leitsätze

1.Ob "Erläuterungen" zu Vergütungsgruppen eines Tarifvertrages lediglich bloße Auslegungshilfen oder aber selbst Inhaltsnormen sind, ist ebenso wie bei "Protokollerklärungen" und "Protokollnotizen" im Wege der Tarifauslegung zu bestimmen.

2.Grundvoraussetzung für die Annahme einer Inhaltsnorm ist, dass die "Erläuterungen" dem Schriftformgebot des § 1 Abs. 2 TVG genügen. Ist das der Fall, weil sie im Text des Tarifvertrages zusammen mit den Vergütungsgruppen enthalten und damit von den Unterschriften am Ende des Tarifwerkes mit umfasst sind, sind sie zudem auch hinsichtlich des Schrifttyps nicht von dem Rest des Tarifvertrages abgesondert und enthalten auch nicht lediglich Erklärungen oder Beschreibungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer Vergütungsgruppe, sondern definieren sie selbst Voraussetzungen und ordnen dann an, dass bei deren Erfüllung eine "Gleichsetzung" mit den Tatbestandsmerkmalen der Vergütungsgruppe erfolgt, sind solche "Erläuterungen" entgegen ihrer insoweit irreführenden Bezeichnung als tarifliche Inhaltsnormen auszulegen.

3.Die Regelungen der §§ 17 Abs. 1 TV AWO NRW sowie 16 Abs. 1 und 7 TV-Ü AWO NRW nehmen hinsichtlich der Eingruppierung bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung Bezug auf § 22 BMT-AW II und den Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II . Dieser wie auch der damit ebenfalls in Bezug genommene Tarifvertrag über die Neufassung des Teils II des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II vom 01.11.1977 in der Fassung vom 02.11.1989 existiert sowohl in einer mit der Gewerkschaft ÖTV als auch in einer mit der Gewerkschaft DAG abgeschlossenen Version. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im TV-Ü AWO NRW, welches der beiden früheren Tarifwerke in Bezug genommen sein soll, ergibt die Auslegung, dass dies der ÖTV-Tarifvertrag ist.

4.Gemäß lit. b) der Erläuterungen zu den Fallgruppen 1 und 3 der Vergütungsgruppe KrT VI erfolgt eine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe und damit die Zuordnung zur Entgeltgruppe KR 9a TV AWO NRW bei Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit, die eine Zusatzqualifikation als Stations-/Wohnbereichsleitung mit mindestens 400 Stunden Unterrichtsdauer absolviert haben. Dass diese Zusatzqualifikation auch in einer entsprechenden Leitungstätigkeit genutzt wird, ist hier keine Eingruppierungsvoraussetzung.

Tenor

I.Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 09.06.2016 - Az.: 1 BV 2/16 - abgeändert und der Zustimmungsersetzungsantrag zurückgewiesen.

II.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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