Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-03-06, 7 Sa 1002/18

7 Sa 1002/18Tribunale del lavoro6 mar 2019

Regest

§ 4 b) Ziff. 1e) des Manteltarifvertrages für die Brot- und Backwarenindustrie NRW ist so auszulegen, dass der Zuschlag für sogenannte "hohe Feiertage" auch für Arbeit zu leisten ist, die an Oster- und Pfingstsonntagen erbracht wird. Unerheblich ist, dass es sich hierbei nicht um gesetzliche Feiertage handelt (Anschluss an LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019, 6 Sa 996/18, zitiert nach juris).

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 1002/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-03-06

Aktenzeichen: 7 Sa 1002/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2019:0306.7SA1002.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Leitsätze

§ 4 b) Ziff. 1e) des Manteltarifvertrages für die Brot- und Backwarenindustrie NRW ist so auszulegen, dass der Zuschlag für sogenannte "hohe Feiertage" auch für Arbeit zu leisten ist, die an Oster- und Pfingstsonntagen erbracht wird. Unerheblich ist, dass es sich hierbei nicht um gesetzliche Feiertage handelt (Anschluss an LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019, 6 Sa 996/18, zitiert nach juris).

Tenor

I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 22.08.2018, 4 Ca 978/18, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den 04.06.2017 119,77 € netto sowie weitere 119,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2017 zu zahlen.

II.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

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