Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-06-27, 11 Sa 903/18

11 Sa 903/18Tribunale del lavoro27 giu 2019

Regest

1. Verlangt das Tarifmerkmal eine der "wissenschaftlichen Hochschulbildung" entsprechende Tätigkeit, so ist es nicht ausreichend, dass die Tätigkeit den (einschlägigen) Abschluss an einer Fachhochschule voraussetzt. Es muss vielmehr gerade auf solche Kenntnisse und Fähigkeiten ankommen, die an einer wissenschaftlichen Hochschule erworben werden können. Letzteres sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. 2. Die Aufgabenerfüllung verlangt eine "wissenschaftliche Hochschulbildung", wenn die Befähigung gefordert ist, Zusammenhänge zu übersehen und Ergebnisse so selbstständig zu entwickeln, wie es eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erst ermöglicht. 3. Abwesenheitsvertretungstätigkeiten, die einem Beschäftigten auf Dauer übertragen wurden, gehören zur auszuübenden Tätigkeit und sind deshalb in die tarifrechtliche Bewertung einzubeziehen. Diese Vertretungstätigkeiten bilden regelmäßig zumindest einen eigenen Arbeitsvorgang.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 903/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-27

Aktenzeichen: 11 Sa 903/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2019:0627.11SA903.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD-VKA, EntgeltO zum TVöD-VKA, § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA

Leitsätze

  1. Verlangt das Tarifmerkmal eine der "wissenschaftlichen Hochschulbildung" entsprechende Tätigkeit, so ist es nicht ausreichend, dass die Tätigkeit den (einschlägigen) Abschluss an einer Fachhochschule voraussetzt. Es muss vielmehr gerade auf solche Kenntnisse und Fähigkeiten ankommen, die an einer wissenschaftlichen Hochschule erworben werden können. Letzteres sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.

  2. Die Aufgabenerfüllung verlangt eine "wissenschaftliche Hochschulbildung", wenn die Befähigung gefordert ist, Zusammenhänge zu übersehen und Ergebnisse so selbstständig zu entwickeln, wie es eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erst ermöglicht.

  3. Abwesenheitsvertretungstätigkeiten, die einem Beschäftigten auf Dauer übertragen wurden, gehören zur auszuübenden Tätigkeit und sind deshalb in die tarifrechtliche Bewertung einzubeziehen. Diese Vertretungstätigkeiten bilden regelmäßig zumindest einen eigenen Arbeitsvorgang.

Tenor

I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 15.08.2018 - 6 Ca 2161/17 - wird zurückgewiesen.

II.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

III.Die Revision wird nicht zugelassen.

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