Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 349/21 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2021-12-15
Aktenzeichen: 12 Sa 349/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:1215.12SA349.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art. 20 Abs.1 EUGVVO, Art. 21 Abs.1 EUGVVO, Art. 66 Abs.1 EUGVVO; Art. 3 Abs.1, 2 und 5 Rom I-VO, Art. 8 Abs.1 und 2 Rom I-VO, Art. 10 Abs. 2 Rom I-VO; Richtlinie 98/59/EG; RL 2001/23/EG; Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG; § 305 Abs. 1 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 611a Abs. 2 BGB, § 615 BGB, § 613a Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 1, 2 und 3 KSchG, § 6 KSchG, § 17 Abs. 1 und 3 KSchG, § 23 KSchG, § 24 KSchG; § 61 ZPO, § 62 Abs. 1 ZPO, § 256 ZPO, § 261 Abs. 1 und 3 ZPO, § 265 ZPO, § 308 Abs. 1 ZPO, § 325 ZPO, § 533 ZPO
Leitsätze
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Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgebe-rin einen späteren als nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündi-gungstermin nennt.
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Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit einem Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat.
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Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weite-ren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsicht-lich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB bilden.
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Zur Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG (hier verneint).
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Die Übermittlung einer Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit per Telefax genügt der Schriftform des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG.
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Fehlende Sollangaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führen nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige (entgegen LAG Hessen 25.06.2021 - 14 Sa 1225/20, juris).
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Zur Zahlung einer sog. Sektorzulage aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, deren Höhe und deren prozessualer Geltendmachung im Falle eines streitigen Betriebsübergangs.
Tenor
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.05.2021 - 9 Ca 1055/21 - teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1) verurteilt,
a) an den Kläger für November 2020 2.524,35 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2021 zu zahlen;
b) an den Kläger für Dezember 2020 1.610,58 Euro brutto abzgl. 160,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen;
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Die weitergehende Berufung des Klägers gegen Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.05.2021 - 9 Ca 1055/21 -, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.02.2021 - 9 Ca 5920/20 und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.06.2021 - 4 Ca 5892/20 - werden zurückgewiesen.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
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Die Revision wird zugelassen.