Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 29/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-03-22
Aktenzeichen: 12 TaBV 29/22
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0322.12TABV29.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12
Normen: § 15 Abs. 1 AktG; § 11 Abs. 2 ArbGG; § 46c ArbGG, § 46g Abs. 1 ArbGG, § 80 Abs. 2 ArbGG; § 9 BetrVG, § 19 BetrVG; § 180 BGB; § 56 Abs. 4 BPersVG; § 31a BRAO, § 46 Abs. 5 BRAO, § 46c Abs. 1 BRAO; § 2 WO, § 3 Abs. 2 WO, § 4 WO; § 89 Abs. 2 ZPO, § 286 ZPO
Leitsätze
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Die bei der Konzernmutter der Arbeitgeberin angestellte Syndikusrechtsanwältin kann den Antrag, die Betriebsratswahl anzufechten, wirksam per beA bei dem Arbeitsgericht einreichen.
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Für die Wirksamkeit der Anfechtung ist nicht erforderlich, dass die Syndikusrechtsanwältin innerhalb der Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bei dem Arbeitsgericht eine Vollmacht einreicht. Es genügt, wenn diese innerhalb der Zwei-Wochen-Frist von der Arbeitgeberin tatsächlich zur Anfechtung der Betriebsratswahl bevollmächtigt worden ist.
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Größe des Betriebsrats und Feststellung der in der Regel beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer.
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§ 19 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ist ebenso wie § 19 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur auf Unrichtigkeiten der Wählerliste anwendbar. Auf andere Unrichtigkeiten ist die Vorschrift weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden, auch wenn sie auf der Wählerliste angebracht sind. Die betraf hier "Leerabgaben" - z.B. Planstelle Azubi - des Wahlvorstands. Es geht dabei um die Frage der daraus abzuleitenden regelmäßigen Beschäftigtenzahl i.S.v. § 9 BetrVG. Die Größe des zu wählenden Betriebsrats ist eine Frage des Wahlausschreibens und nicht der Wählerliste.
Tenor
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Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 21.06.2022 - 1 BV 15/22 - wird zurückgewiesen.
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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.